Suchen Kontrast Hilfe
Bauordnung für Wien
Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentar

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3844-7 978-3-7073-3844-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 53 Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und Erhaltung von Straßen

(EB zur Nov LGBl 2006/61)

In Abs 1 wird die Straßenbaulast den Eigentümern der Verkehrsfläche auferlegt, die gemäß Abs 2 (bisher: Abs 3) im Falle einer Übertragung der diesbezüglichen Ver pflichtungen diese Flächen an die Gemeinde abzutreten haben, wobei – etwa hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit – die Grundsätze der § 17 und 18 maßgeblich sind. Die bisher in Abs 2 enthaltene Regelung über die Möglichkeit einer Ersatzvornahme entfällt, da dieses Vollstreckungsmittel ohnehin bereits auf Grund der Vorschriften des VVG zur Verfügung steht. Aus sachlichen Erwägungen wird in Abs 3 – ähnlich wie bereits bisher gemäß § 17 Abs 3 für Aufschließungswege in Gartensiedlungsgebieten – die Schaffung von Trennstücken in der Verkehrsfläche vorgesehen, die – sofern sie nicht in eine eigene, gemeinsame Einlage gelegt werden, der Einlage des angrenzenden Bauplatzes, Bauloses oder Kleingartens zuzuschreiben sind.

(EB zur Nov LGBl 2014/25)

Die Verpflichtung zur Schaffung von Straßentrennstücken entsteht derzeit nur bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose, Kleingärten oder Teile von solchen, nicht aber bei Abteilung auf Trennstücke gemäß § 18, bei denen aber eine Verpflichtung zur Straßengrundabtretung besteht. Aus sachlichen Erwägungen wird durch die Änderung des § 53 Abs. 3 nunmehr auch für diese Fälle die Schaffung von Straßentrennstücken vorgesehen; für deren Ausmaß sind die Grundsätze der § 17 und 18 sinngemäß heranzuziehen.

Anmerkungen:

1) § 53 wurde mit der Nov LGBl 2006/61 neu gefasst.

2) Falls kein gemeinsames Eigentum vorliegt, bedarf es zur Konkretisierung der Erlassung individueller Bescheide.

3) Abs 3 wurde mit der Nov LGBl 2014/25 neu gefasst.

Judikatur:

(Rechtsprechung zur Fassung vor der Nov LGBl 2006/61)

1. Es können die im Abs 1 vorgesehenen „Anordnungen der Gemeinde“, da sie nicht schon im Bebauungsplan selbst genau zu umschreiben sind, gegenüber dem einzelnen Eigentümer (Miteigentümer) des anliegenden Bauplatzes oder Bauloses, also gegenüber individuell bestimmten Personen, hoheitlich nur durch Bescheid getroffen werden. Folgt die Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen aber erst aus einem aufgrund des § 53 Wr BauO 1930 sowie des maßgeblichen Bebauungsplanes zu erlassenden Bescheid, so kann von einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre nicht gesprochen werden (kein Individualantrag möglich) ( VfSlg 13.217).

2. Die Bauordnung für Wien hat weder bei Straßen im Sinne des § 53 noch bei den von der Gemeinde herzustellenden öffentlichen Straßen eine Verpflichtung normiert, diese Verkehrsflächen innerhalb einer bestimmten Frist oder in einer bestimmten Art auszubauen (vgl E v , 82/05/0139, BauSlg 366, wonach selbst bei Vorliegen eines Bauverbotes nach § 19 Abs 1 lit c BO [Fehlen einer befestigten Verkehrsfläche] die Gemeinde zum Ausbau einer Straße nicht verpflichtet werden kann). Diesbezüglich trifft das Gesetz keine an den Träger der Straßenbaulast anknüpfende Unterscheidung. Während eine Gemeindestraße, sobald die notwendigen Grundflächen durch Abtretung, Vertrag oder Enteignung in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind, von dieser als Trägerin von Privatrechten hergestellt wird, erfordert die Herstellung einer Straße gemäß § 53 BO ein zweistufiges Vorgehen. Zunächst ist den Anliegern durch Bescheid vorzuschreiben, wie die Verkehrsfläche einschließlich Beleuchtung und Einbauten herzustellen ist (arg „nach den Anordnungen der Gemeinde“ sowie die diesbezüglichen Ausführungen des VfGH in VfSlg 13.217), womit die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bloß allgemein festgelegte Herstellungsverpflichtung konkretisiert wird. Erst danach obliegt der tatsächliche Ausbau den Anliegern, doch hat der Ausbau nötigenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen, wofür § 53 Abs 2 BO nähere Anordnungen trifft.

Solange den Anliegern einer Straße gemäß § 53 BO keine Leistungen zur Herstellung und Erhaltung der Straße durch Bescheid aufgetragen wurden, sind sie zu solchen Leistungen auch nicht verpflichtet.

Eine Bescheiderlassung an die Anlieger einer im Sinne des § 53 BO unmittelbar nach der Festsetzung einer solchen Verkehrsfläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist zwar zulässig, es ist aber weder aus dieser, noch aus einer anderen Bestimmung der Wiener Bauordnung ein Rechtsanspruch auf eine derartige Bescheiderlassung ableitbar.

Die von der Bfrin beantragte Konkretisierung könnte etwa dann erforderlich werden, wenn um eine Baubewilligung für einen Bauplatz angesucht wurde, hinsichtlich dessen ein Bauverbot gemäß § 19 Abs 1 lit c BO ausgesprochen wurde. In einem solchen Fall könnte der Anlieger die ihn belastende Entscheidung im Baubewilligungsverfahren bekämpfen, aber nicht eine Bescheiderlassung nach § 53 Abs 1 BO unmittelbar erzwingen (, BauSlg 163).

3. Der hier anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5709, legt an der Verkehrsfläche St, die als Fußweg gemäß § 53 BO festgesetzt ist, die bebaubare Fläche durch Baufluchtlinien fest. Das Gebäude, um dessen nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, reicht über die vordere Baufluchtlinie hinaus und somit in den vom Bebauungsplan vorgesehenen Vorgarten, der der Liegenschaft der Nachbarin genau gegenüberliegt. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien räumen gemäß § 134a lit d BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ein; der Eigentümer der dem Vorgarten gegenüberliegenden Liegenschaft hat einen Rechtsanspruch auf Freihaltung des Vorgartens. Da somit dem Bauprojekt subjektiv-öffentliche Rechte entgegenstanden, durfte die Bewilligung nach § 71 BO für das Gebäude nur erteilt werden, wenn sich die Nachbarin ausdrücklich für die Erteilung der angestrebten Baubewilligung ausgesprochen hätte. Dies war nicht der Fall, wobei die Gründe, die die Nachbarn in diesem Zusammenhang anführen, rechtlich unerheblich sind (s E , 97/05/0002).

Eine ausdrückliche Zustimmung zur angestrebten Bewilligung hat die Mitbeteiligte während der Verhandlung vom nicht erteilt, da sie ihre Zustimmung an Bedingungen geknüpft hat, deren Erfüllung ihr weder der Bfr noch die Baubehörde garantieren konnte. Die Straßenbaulast für den Ausbau von Verkehrsflächen gemäß § 53 BO trifft die Anlieger, aus der Sicht dieser gesetzlichen Bestimmung ist die Kostenfreistellung eines einzelnen Anliegers nicht möglich. Auch Grundabtretungen (§ 53 Abs 3 BO), die die Eigentümer (Miteigentümer) ohne Anspruch auf Entschädigung an die Gemeinde zu erfüllen haben, können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Erklärung der Nachbarin, keinen Einwand zu erheben, wenn durch den Ausbau der Gasse St keine Kosten für sie anfielen, und keine Grundabtretungen erforderlich seien, wurde somit zu Recht von der belangten Behörde als Verweigerung der Zustimmung zu dem Bauvorhaben gewertet (, BauSlg 158).

Bauordnung für Wien

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.