Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 6 Zulässige Nutzungen
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 6 werden die zulässigen Nutzungen der einzelnen Widmungsgebiete behandelt. Die Regelungen folgen inhaltlich im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 6, präzisieren sie jedoch auch hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten in den einzelnen, bisher nur durch den Generaltatbestand des bisherigen § 6 Abs 6 erfaßten Widmungsgebieten.
Die Emissionsbestimmungen der Absätze 6 und 8 für Wohngebiete und gemischte Baugebiete werden in ihrer Terminologie angeglichen, wobei jedoch die Grenzen für Wohngebiete enger gezogen sind als für gemischte Baugebiete. In gemischten Baugebieten ist der Maßstab an der Unzumutbarkeit der Belästigung anzulegen, dh nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes an der medizinischen Zumutbarkeit von Störwirkungen, soweit sie ein objektiver Durchschnittsmensch ohne Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens und seiner Gesundheit hinzunehmen in der Lage ist. In Wohngebieten dürfen die Störwirkungen darüber hinaus auch den Wohnzweck dieses Widmungsgebietes nicht beeinträchtigen, was jedenfalls bedeutet, daß sie nicht bis an die Grenze der medizinischen Zumutbarkeit reichen dürfen.
In diesem Zusammenhang werden auch je nach dem Fortschritt der technischen Wissenschaften Verordnungen gemäß § 6 Abs 16 über Emissionsgrenzwerte mehr und mehr an Bedeutung gewinnen.
Zum Abs 18 (jetzt: 17) bezüglich der Einkaufszentren darf auf die Ausführungen zu § 5 Abs 4 lit c verwiesen werden. Es bleibt zu betonen, daß unter dem in § 6 Abs 18 (jetzt: § 7b–7d) genannten Begriff der Einkaufszentren sowohl einzelne Unternehmungen subsumiert werden können als auch eine Mehrzahl von Unternehmungen, wenn sie in einem als Einheit aufzufassenden Gebäude untergebracht sind. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Gebäude als bauliche Einheit darstellt, ist aus den allgemeinen Bestimmungen der Bauordnung für die Errichtung von Gebäuden zu ersehen und zu beurteilen (Bauplatzgrenzen, Feuermauern, Stiegenanlagen ua). Weiters bleibt zu betonen, daß in die Fläche von 2500 m2 Stellplätze nach dem Wiener Garagengesetz nicht einzurechnen sind; ebenso fällt unter dieses Flächenausmaß nicht die Errichtung von Garagen, da sie weder Verkaufsräume noch Betriebsräume bzw Lagerräume im Sinne dieser Bestimmung sind.
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Abs 14a wird im Zuge der Umsetzung des Art 12 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen eingefügt.
Abs 18 korrespondiert mit den neuen Bestimmungen des § 134a Abs 1 lit f und Abs 3. Die Behörde hat die Einhaltung dieser Vorschrift stets amtswegig zu prüfen; eine solche Prüfung hat auch gemäß § 70a Abs 3 Z 1 stattzufinden.
Anmerkungen:
1) In dieser Gesetzesstelle finden sich die für die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundes maßgeblichen Bestimmungen; sie ist als sedes materiae des Nachbarschutzes anzusprechen. Der Schutz des Nachbarn vor Immissionen ist hier, insbesondere im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet, der Baubehörde anvertraut, die dieser Aufgabe durch Beiziehung von medizinischen und technischen Sachverständigen gerecht zu werden hat und diese Aufgabe nicht der Gewerbebehörde überantworten kann, wie dies in der Praxis nicht selten vorkommt. Die Baubehörde ist aber von Amts wegen verpflichtet, den durch § 6 eingeräumten Schutz der Nachbarn vor Immissionen auch ohne ein diesbezügliches Mitspracherecht der Nachbarn wahrzunehmen. Hinsichtlich Ausnahmen vom Bebauungsplan s § 69.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer baulichen Anlage ist nach der Rspr des VwGH die Lage der zu bebauenden Liegenschaft.
2) Diese Bestimmung soll eine Lücke schließen, damit die Baubehörde der Errichtung von Wochenendhäusern (getarnt als Werkzeughütte u dgl) wirksam entgegentreten kann (s auch Abs 15). Für die Auslegung des Begriffes „betriebsbedingt notwendiges Ausmaß“ wird die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Es bestehen keine Bedenken, auch den Verkauf von Produkten (zB Buschenschank) einzubeziehen.
3) Den Bestimmungen der Gemeinderatsbeschlüsse betreffend Parkanlagen v (Amtsblatt 1924/22) und v (Amtsblatt 1926/14) wurde damit nicht derogiert.
4) Es muss durch die Aufnahme von Beweisen sichergestellt sein, dass keine beeinträchtigende Belästigung in Betracht kommt. Allenfalls sind Vergleichsmessungen bei gleichartigen Betrieben vorzunehmen. Die Betriebstype muss so weitgehend beschrieben sein, dass eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleistet ist (§ 63 Abs 2).
5) Ob eine unzumutbare Belästigung mit der Errichtung verbunden sein kann, ist letztlich im Einzelfall durch den medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, solange keine Grenzwerte durch Verordnung (§ 6 Abs 16) festgelegt wurden.
6) Der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ erfasst nur gewerbliche Unternehmen; Beherbergungsstätten iSd Abs 6 umfassen auch nichtgewerbliche Beherbergungen.
7) Sog „Seveso-II-Richtlinie“; Fassung in der Nov LGBl 2014/25.
8) Vgl jedoch die einschränkende lex specialis der Abs 3 und 3a.
9) Erstmals könnte eine Verwaltungsbehörde nicht nur einer Verschlechterung wirksam entgegentreten, sondern sogar eine Verbesserung der Umweltbedingungen schrittweise herbeiführen. Eine solche V erging allerdings bisher nicht.
10) Es kommt nicht darauf an, ob eine Förderung tatsächlich gewährt wurde, nur ob die technischen Kriterien eingehalten werden (s EB Nov LGBl 2014/25 zu § 4 Abs 2 Punkt C lit a und c).
Judikatur:
1. Eine Immission aus einem gewerblichen Betrieb, die durch die Vorschreibung der Gewerbebehörde auf das ortsübliche Maß herabgemindert wird, kann immer noch eine Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 6 Abs 4 (jetzt: Abs 8) der Bauordnung darstellen und kann dazu führen, daß eine baubehördliche Genehmigung der Anlage aus dem Titel der Flächenwidmung (gemischtes Baugebiet) unzulässig ist. Die Sachverhaltselemente der § 25 und 26 Gewerbeordnung (jetzt: § 74 ff) sind keineswegs die gleichen, die im § 6 Abs 4 (jetzt: Abs 8) enthalten sind ( Slg 3712/A). S Anm 1.
2. Wenn im § 6 Abs 4 (jetzt: Abs 8) der Bauordnung für Wien vorgeschrieben ist, daß in gemischten Baugebieten keine Anlagen errichtet werden dürfen, die beim Betriebe die dort näher bezeichneten Nachteile hervorzurufen geeignet sind, so folgt daraus, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon die Baubehörde die Errichtung einer solchen Anlage zu untersagen hat. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich, wie aus dem Erkenntnis Slg 3168/A klar hervorgeht, auch auf den Betrieb. Ob der Betrieb nach der Gewerbeordnung oder nach sonstigen Vorschriften überdies noch einer behördlichen Bewilligung bedarf und ob die hiefür in Betracht kommenden Vorschriften der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu untersagen, ist für die Entscheidung der Baubehörde ohne Bedeutung ( 47/58). S Anm 1.
3. Der VwGH ist der Meinung, daß die Anschauung, die Bauanlage beeinträchtige die Widmung, zutreffend ist. Wie sich nämlich aus § 4 Abs 2 A lit a (jetzt § 6 Abs 1) der Bauordnung ergibt, handelt es sich bei der Widmung „ländliches Gebiet“ um Gründe, die land- und forstwirtschaftlich oder berufsgärtnerisch zu nutzen sind. Die Errichtung einer Werkzeughütte entspricht dieser Widmung jedenfalls dann nicht, wenn die Hütte nicht der Unterbringung von Werkzeugen für eine land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung des Bodens dient ().
4. § 6 Abs 4 (jetzt: Abs 8) muß so verstanden werden, daß auch Vergrößerungen einer Anlage, durch welche die im Gesetz angeführten Immissionen hervorgerufen werden, unzulässig sind ( 481/67). S Anm 1.
5. Aus § 6 Abs 3 (jetzt Abs 6) kann der Nachbar insofern ein subjektives öffentliches Recht ableiten, als die Herstellung der in dieser Gesetzesstelle als nicht zulässig bezeichneten Anlagen in einem Wohngebiet ihn in seinem Recht verletzen könnte ( Slg 7537/A).
6. Der Umbau eines Stallgebäudes in ein Einfamilienhaus widerspricht der Widmung Wald- und Wiesengürtel ( 832/72).
7. Die Baubehörde hat zu prüfen, ob die Anlage, obgleich Immissionswirkungen nur mit deren gewerblicher Nutzung verbunden sein mögen, mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist. Die Unvereinbarkeit kann schon dann gegeben sein, wenn es schon aus der Planung ableitbarer Grenzwert für den Schallschutz geringfügig – Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels um 1 dB (A) – überschritten wird ( Slg 8297/A).
8. Auch wenn die Bauführung mit der gegebenen Widmung in Übereinstimmung steht (Glashäuser im ländlichen Gebiet), kann eine Störung des örtlichen Stadtbildes bejaht werden ( Slg 8267/A).
9. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 832/72, dargelegt hat, ist es mit der Widmung „Grünland, Wald- und Wiesengürtel“ unvereinbar, Grundflächen für Zwecke des Wohnens und Siedelns der Bebauung zuzuführen. Zulässig sind jedoch Bauführungen, die mit Erhaltung der typischen Erscheinungsformen dieses Widmungsgebietes und ihrer zweckentsprechenden Erhaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies kann insbesondere auch auf Baulichkeiten, die der Bewirtschaftung von Weingärten diesen (Weingartenhäuser), zutreffen, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Slg 6508/A, ausgesprochen und begründet hat ( Slg 8846/A).
10. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: gemischtes Baugebiet) hat für die Baubehörde eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu sein. Diese rechtliche Situation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so zu gestalten, daß er im Falle der Erfüllung dieser Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte ( Slg 9382/A zur Stmk BO).
11. Eine Sonderbestattungsanlage (Privatbegräbnisstätte) im Sinne des § 29 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (jetzt: § 25) ist im Wohngebiet nach § 6 Abs 6 WBO zulässig, handelt es sich doch hiebei um eine einzelne Bestattungsanlage, welche nicht die Widmung Friedhof voraussetzt ( Slg 9867/A).
12. Berücksichtigt man, daß bei einer den Charakter der Grundoberfläche als Gartenanlage unberührt lassende Tiefgarage ein nur die Raumeinteilung und Raumwidmung betreffender Umbau jedenfalls nicht notwendigerweise mit einer solchen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der über dem Gebäude der Tiefgarage gelegenen Grundoberfläche Garten- (Park)anlagen verbunden ist, hätte sich die Behörde damit im einzelnen auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch einen Eingriff in den Charakter der Gartenanlagen (Parkanlagen) bedeutet und allenfalls deshalb mit der Widmung „Grünland, Parkschutzgebiet“ im Widerspruch stehen würde. An sich ist der Umbau eines Teiles einer Tiefgarage in eine Ladenstraße mit dieser Widmung vereinbar ( Slg 10.330/A).
13. Ob Lärm ein Bauvorhaben unzulässig macht, ist letztlich auf Grund eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen; ob die Methode des „äquivalenten Dauerschallpegels“ für eine bestimmte Lärmmessung heranzuziehen ist, hat der medizinische Sachverständige darzutun ( 06/0112/80, BauSlg 85, zur Bu BO).
14. Die Errichtung eines Gastgewerbebetriebes widerspricht nicht der Widmung gemischtes Baugebiet nach § 6 BO. Soweit eine Lärmbelästigung durch Gäste des zu eröffnenden Betriebes sowie im Hinblick auf die damit zusammenhängende zusätzliche allfällige Verparkung der Straße befürchtet wird, erweist sich die Einwendung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig (, BauSlg 170).
15. Ein Verkehrsübungsplatz widerspricht der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung Grünland – ländliches Gebiet (, BauSlg 477).
16. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie ausschließlich die Widmung des zu verbauenden Grundstückes entscheidend, mag auch für das benachbarte Grundstück eine andere Widmung festgesetzt sein (, BauSlg 564, zur Oö BO).
17. Eine Benützung von Terrassen für einen gewerblichen Betrieb und damit verbundene Lärmbelästigungen können im Baubewilligungsverfahren nicht zu Recht geltend gemacht werden, wenn hier ein Gastwirtschaftsbetrieb nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (, BauSlg 718).
18. Eine Sauna ist im Wohngebiet zulässig; durch die widmungsgemäße Benützung des Gebäudes sind Lärmimmissionen nicht zu erwarten (, BauSlg 719).
19. Die Errichtung eines Restaurationsgebäudes widerspricht der Widmung Wald- und Wiesengürtel; auch eine Ausnahme nach § 69 BO kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht (VwGH v , 86/05/0096, BauSlg 763) – dies wäre nur bei Vorliegen einer Sonderwidmung zulässig.
20. Immissionen, die unmittelbar auf die Sportausübung zurückgehen, unterliegen nach der WBO in Gebieten, die als Sport- und Spielplatz gewidmet sind, keiner Beschränkung (, BauSlg 816).
21. Ein Restaurationsbetrieb ist im Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Eine gewisse Lärmbelästigung muß in einem städtischen Wohngebiet hingenommen werden (, BauSlg 1117).
22. § 6 Abs 8 BO bringt einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will. Erfaßt man die Regelung nach diesem evidenten Zweck, so fehlte es an der sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, daß eine vom G verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann. Diese Erwägungen gebieten es, § 6 Abs 8 BO ausdehnend dahin auszulegen, daß er überdies ein Verbot im eben dargelegten Sinn enthält. Eine in diese Richtung zielende Einwendung kann (auch) vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbarn iS § 134 Abs 3 BO erhoben werden, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen) gemäß § 79 Abs 2 GewO 1973) zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß (VfSlg 10703) ( Slg 12468). Mit dieser Entscheidung hat der VfGH § 6 Abs 8 BO in einer Weise ausgelegt, die einen Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH bedeutet. Zu diesem Widerspruch in der Rechtsprechung zwischen VfGH und VwGH s Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 41 ff und 341 ff sowie den Aufsatz, Kann sich der Inhaber eines immissionsträchtigen Betriebes im Baubewilligungsverfahren gegen eine heranrückende Wohnbevölkerung wehren?, ÖJZ 1995, 361 sowie Geuder, Österreichisches Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 1996, 51 f. Konsequenter wäre der Flächenwidmungsplan oder § 6 Abs 8 BO aufzuheben gewesen. Dass bestehende Unternehmen sich gegen verfehlte Widmungen wehren können müssen, ist ein wichtiges Element der Raumordnung.
23. Ein Krankenhaus dient einem sozialen Zweck, weil es der Betreuung von Kranken gewidmet ist. Es ist im Wohngebiet zulässig (, Slg 13325 A, , 90/05/0025).
24. Sind unter Stellplätzen nicht nur Pflichtstellplätze gemeint, sondern jene Zahl an Stellplätzen, für welche üblicherweise wirklicher Bedarf besteht, ist die Errichtung einer Tiefgarage jedenfalls als zulässig zu betrachten. Angesichts der Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtparkplätzen nach dem Wr GaragenG sind solche sowohl mittels Bau einer Tiefgarage für Wohnhäuser als auch für Bürohäuser zu errichten (). S nun § 134a Abs 1 lit e letzter Satz.
25. Maßstab für die Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung (für die zu bebauenden Grundflächen) ist die Betriebstype (vgl VwSlg 9382 A). Ein unzulässiger Betrieb darf auch durch entsprechende Auflagen nicht in einen zulässigen umgewandelt werden. Dabei (§ 16 Abs 1 Z 1 Nö ROG – Belästigung verursachen können) kann es nicht von Bedeutung sein, ob die Minderung von Immissionen erst durch Auflagen erreicht wird oder unter Vorwegnahme solcher Auflagen das konkrete Vorhaben ausgestaltet ist, wenn die Betriebstype als solche unzulässig ist – hier wurde die Zulässigkeit eines metallverarbeitenden Betriebs im Wohngebiet verneint () zum Nö ROG.
26. Auch die Ausbildung von Pferden im Rahmen einer Pferdezucht ist als eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu beurteilen. Anders wird jener Fall zu beurteilen sein, in dem etwa durch einen Sportverein die Ausbildung von Dressurpferden beabsichtigt ist (, Slg 13564 A).
27. Der Ansicht, daß als iSd § 6 Abs 3 BO notwendiger Bau wohl auch ein Gebäude angesehen werden müsse, welches das Umkleiden, Duschen, Saunen, die Wasseraufbereitung, aber auch den Aufenthalt von Badegästen ermögliche und als Unterbringungsmöglichkeit nicht winterfester Pflanzen diene und daher auch einer größtmöglichen Beschränkung nicht unterliege, kann nicht beigetreten werden. Diese Ansicht ist allein schon deshalb unhaltbar, weil es sich hiebei nicht um ein für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung dienendes Gebäude handelt. Auch die teilweise unterirdische Ausführung des Baues sowie seine Dachbegrünung lassen keine andere Beurteilung zu, weil die Bestimmungen des § 6 Abs 3 und Abs 15 BO „eine derartige Unterscheidung nicht vorsehen“ ().
28. Nach § 6 Abs 15 BO kommt es darauf an, ob die beantragten baulichen Anlagen für die Weingartennutzung des Bfrs unbedingt erforderlich sind. Der Beurteilungsmaßstab ist gegenüber der früheren Regelung vor der Nov 1976 also ein wesentlich strengerer, sodaß es – im Gegensatz zu dem Erk v , Slg 6508 A – im vorliegenden Zusammenhang nicht genügt, daß die Bauführung in keinem Mißverhältnis zur Größe des Weingartens steht. Nach dem eingeholten Gutachten war aber ein Vorhaben im beabsichtigten Ausmaß nicht unbedingt erforderlich (, 0188).
29. Auch Lagerräume und Schuppen allein, dh ohne dazugehörige Wohngebäude, Sommerhäuser oder Geschäftsräume für Geschäfte des täglichen Bedarfes oder der übrigen, im § 6 Abs 7 BO angeführten Verwendungszwecke widersprechen der Flächenwidmung „Gartensiedlungsgebiet“, weshalb gleichfalls durch die Umwidmung der zu bebauenden Grundstücke zu Gartensiedlungsgebiet kein iSd § 71 BO begründeter Ausnahmefall bewirkt wird (, BauSlg 25).
30. Ausnahmsweise ist ein Zubau zu einem Betrieb im Wohngebiet nach § 6 Abs 6 BO zulässig, wenn damit keine Vergrößerung der Nachteile und Belästigungen der Nachbarn verbunden ist, was im Verfahren unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen ist (, BauSlg 198).
31. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Tennisplatz nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, da Inhalt der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit die Bearbeitung des Bodens zur Gewinnung biologischer Erzeugnisse ist, nicht hingegen das Betreiben des Tennissportes. Die Errichtung eines Tennisplatzes stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar, weshalb die Bewilligungspflicht schon aus diesem Grund gegeben ist (). Anm: Auch bewilligungsfreie Anlagen müssen widmungskonform sein.
32. Es ist unbestritten, daß die Errichtung eines Kindergartens für seelenpflegebedürftige Kinder sozialen Zwecken dient. Eine rechtspolitische Begründung dafür, daß bei den gemäß § 6 Abs 6 erster Satz BO zulässigen Nutzungen keine Immissionsprüfung stattfinden soll, erblickt der Verwaltungsgerichtshof darin, daß ein öffentliches Interesse an derartigen Einrichtungen besteht und diese im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nur in Wohngebieten errichtet werden sollten; die Errichtung derartiger Einrichtungen beispielsweise im gemischten Baugebiet (§ 6 Abs 8 BO), in Betriebsbaugebieten (§ 6 Abs 9 BO), in Geschäftsvierteln oder Industriegebieten (§ 6 Abs 10 bzw Abs 11 BO) erscheint auch im Hinblick auf den Zweck derartiger Einrichtungen nicht geboten. Ein Mitspracherecht dahingehend, daß in den gemäß § 6 Abs 6 erster Satz BO zulässigen Gebäuden nur Bewohner oder Pfleglinge untergebracht werden, die keinen Lärm durch Schreien, Lachen usw hervorrufen, ist den Nachbarn nicht eingeräumt (, 0099, 0100, 0102).
33. Durch die zusätzliche Ausweisung „Betriebsbaugebiet“ eines Teiles des gemisch-ten Baugebietes wird der Beurteilungsmaßstab für Emissionen nicht geändert, da die diesbezügliche Bestimmung (§ 6 Abs 9 BO) lediglich normiert, daß in Betriebsbaugebieten – abgesehen von Wohnungen für den Bedarf der Betriebsleitung und der Betriebsaufsicht – nur Gebäude oder Anlagen für Betriebs- und Geschäftszwecke aller Art mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden dürfen (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften3, 177). Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung ist, anders als für die Gewerbebehörde, für die Baubehörde nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins einzelne fest umrissener (konkreter) Betrieb, sondern es hat hiebei als Maßstab eine Betriebstype zu dienen, die nach der Art der üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen) sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht (hg Erkenntnis vom , Zl 88/05/0188). Auch anläßlich einer bewilligungspflichtigen Bauführung bei bereits bestehenden Betrieben muß die Übereinstimmung der Type mit dem Flächenwidmungsplan von neuem geprüft werden (hg Erkenntnis vom , Zl 93/06/0213) (). Ebenso , Slg 14.825/A, zum TROG.
34. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, daß die geplante Pferdezucht eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zum Begriff einer Landwirtschaft bzw einer landwirtschaftlichen Nutzung, daß betriebliche Merkmale vorliegen, daß also von einer planvollen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Berufes rechtfertigt und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden. Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist anhand eines wenigstens auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Betriebskonzeptes streng zu prüfen (hg Erkenntnis vom , Zl 96/05/0076, mwN) ().
35. Die aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Auslegung nachbarschützender Vorschriften in VfSlg 12468/1990 und VfSlg 13210/1992 hat zur Voraussetzung, daß ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art aufgrund des gewerberechtlichen Emissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 2 GewO zu rechnen hat. Dieses Risiko entfällt für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß – gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB – im konkreten Fall vergleichbare negative Auswirkungen zu erwarten wären, zumal das von der Gemeinde in Auftrag gegebene olfaktometrische Gutachten zum Ergebnis gelangt ist, daß die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ausgehende derzeitige Geruchsbelästigung sicher die im ländlichen Raum zu erwartende nicht überschreitet und sich, ob ihrer Geringfügigkeit, einer meßtechnischen Erfassung entzieht ( Slg 15.112). Vgl E 22.
36. Selbst wenn zwischen den bisher unbebauten Grundstücken, die jetzt für die Bebauung vorgesehen sind, und der Betriebsanlage schon ein bebautes Grundstück liegt, so kann dennoch von einer „heranrückenden Bebauung“ ausgegangen werden, wenn sich die Emissionen aus dem Betrieb über das bebaute Grundstück hinaus auf die nunmehr zu bebauenden Grundstücke auswirken können (, zur Oö BO).
37. Die Widmung „gemischte Baugebiete“ soll ein Nebeneinander von Wohnungen und Betrieben in alten Ortskernen ermöglichen.
Eine solche Auslegung scheint auch im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff der Widmung „gemischtes Baugebiet“ baurechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer verfassungsrechtlich geboten (vgl. hiezu die im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2871/95, zitierten Erkenntnisse dieses Gerichtshofes VfSlg Nr 8701/1979 und 11573/1987). Die in Rede stehende Bestimmung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 darf daher nicht einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden, daß im gemischten Baugebiet keine landwirtschaftlichen Betriebe errichtet werden dürfen, vielmehr ist von deren grundsätzlicher Zulässigkeit unter der Voraussetzung auszugehen, daß damit keine – die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter gemischtes Baugebiet nicht beachtende – unzumutbare Umweltbelastung verbunden ist (, Slg 14.994/A).
38. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann – da das Baubewilligungsverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist – nur anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe beurteilt werden. Dabei hat der technische Sachverständige – unter Verwendung der Hilfsmittel, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verläßliches Gutachten abgeben zu können – Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Ein solches betriebstypologisches Gutachten, welches also im Zweifelsfall auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben zu erfolgen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0027) und als Maßstab der Prüfung die oben angeführten Kriterien zu berücksichtigen hat, wurde im hier zu beurteilenden Bauverfahren aber nicht eingeholt. Im vorliegenden Fall ist in die Prüfung auch der Parkplatz, also der gesamte Betrieb einzubeziehen.
Die Baubehörde hat sich aber unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse auch des Gewerbeverfahrens nur insoweit mit den zu erwartenden Emissionen auseinandergesetzt, als sie von der Annahme der Zulässigkeit der Anlage im Wohngebiet ausgegangen ist, und daher die zu erwartenden Immissionsbelastungen durch konkrete Auflagen für die spezielle Betriebsanlage auf ein zulässiges Maß zu vermindern versucht ().
39. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner in VfSlg 12.468/1990 entwickelten Auffassung (die in ihrer Grundtendenz im Erkenntnis VfSlg 13.210/1992 fortgeführt wurde), derzufolge § 6 Abs 8 BauO – der seither keine Änderung erfahren hat – ausdehnend dahin auszulegen ist, daß er auch das Verbot einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität für den Fall enthält, daß die Quelle der Emissionen (hier: die gewerbliche Betriebsanlage) bereits besteht und erst durch die (zeitlich nachfolgende) Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann (vgl VfSlg 14.493/1997).
Anders als die belangte Behörde offenbar meint, wurde durch die Neufassung der Bestimmungen des § 134 Abs 3 und des § 134a BauO in Fällen wie dem hier vorliegenden für den Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage die rechtliche Möglichkeit nicht beseitigt, als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen eine „heranrückende Wohnverbauung“ geltend zu machen. Dies auf Grund folgender Überlegung:
In Verbindung mit § 6 Abs 8 BauO in der Auslegung, die diese Bestimmung in dem oben erwähnten Erkenntnis erfahren hat, ist der Wortgruppe „soferne sie ihrem Schutz dienen“ im Einleitungssatz des § 134a BauO sowie dem Tatbestand des § 134a lit e leg cit als solchem (arg.: „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben“) auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden, weil er – iS der Vorerkenntnis – „mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß § 79 Abs 2 der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft rechnen muß“ ( Slg 15.475).
Eine mehr als begrüßenswerte Entscheidung! Der VfGH erteilt damit allen Versuchen, Nachbarrechte auszuhöhlen, eine Absage. Diese Tendenz ist generell erkennbar (vgl hiezu auch Slg 15.581, wiedergegeben bei § 134a).
40. Unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes besteht ein gravierender Unterschied, ob das Nachbargrundstück einer Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Baubewilligung dieser Betriebsanlage mit einem Wohn- oder Betriebsgebäude bebaut war. Grenzte bereits damals ein Wohngebäude an die Betriebsanlage an, so waren allfällige schädliche Umwelteinwirkungen der Betriebsanlage auf das angrenzende Wohngebäude im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu berücksichtigen. War das an die Betriebsanlage angrenzende Grundstück damals ebenfalls betrieblich genutzt und bedurfte der Betrieb keines besonderen Immissionsschutzes, so waren im gewerbebeh Betriebsanlagenverfahren eine allfällige Beeinträchtigung oder Belästigungen eines Betriebes auf den anderen zu beurteilen. Wird hingegen auf einem Grundstück, das damals betrieblich genutzt wurde und an einen Betrieb grenzte, ein Wohngebäude errichtet, so lassen die nun beabsichtigten Wohnbauten strengere Auflagen durch die Gewerbebeh aufgrund der mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des angrenzenden Wohngebäudes erwarten. Im früheren Betriebsanlagengenehmigungsverfahren war bei der Beurteilung der Immissionen auf das Nachbargrundstück davon auszugehen, daß dieses ebenfalls betrieblich genutzt wird und keines besonderen Immissionsschutzes bedarf ( Slg 15.891).
41. Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen iS der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, daß – anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht – nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung mißbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl die hg Erkenntnisse vom , Slg Nr 10592/A, vom , Zl 88/05/0008, und vom , Zl 94/05/0009, 0010), hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (vgl ua die hg Erkenntnisse vom , Zl 87/10/0133, vom , Slg Nr 10.592/A, vom , Zl 89/05/0232, vom , Zl 90/05/0075, ferner vom , Zl 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs 4 NÖ ROG, vom , Zl 89/06/0020, sowie vom , Zl 90/08/0036, zu § 25 Abs 3 Steiermärkisches ROG ua).
Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.
Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne vorstehender Ausführungen zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (, zum OÖ ROG). Ebenso zur NÖ BO.
42. Bei der Nachmessung von Fluchtlinien kann von den äußeren Strichkanten ausgegangen werden ().
43. a) Nach § 6 Abs 6 erster Satz BO dürfen in Wohngebieten nur Wohngebäude und Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen, errichtet werden (der zweite Satz hinsichtlich der weiter zulässigen Bauten ist hier nicht von Belang).
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass dieser im Zusammenhang mit der Schule stehende Turnsaal (ein Zusammenhang, der schon durch den Verbindungsgang unterstrichen wird) ein Gebäude ist, das sozialen Zwecken im Sinne der zuvor genannten Bestimmung dient, dies auch dann, wenn dieser Turnsaal auch von Vereinen benützt werden sollte, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöchte, dass dies, wie in der Beschwerde behauptet wird, der vierte Turnsaal für eine Schule mit insgesamt 523 Schülern wäre, womit dieser Turnsaal „nicht mehr nur ausschließlich sozialen, sondern überwiegend finanziellen Zwecken“ dienen würde, wie es in der Beschwerde weiter heißt.
Davon ausgehend, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass die von diesem Turnsaal ausgehenden Immissionen als widmungskonform hinzunehmen sind (vgl abermals das genannte hg Erkenntnis vom , Zl 97/05/0230, wonach sich der Nachbar bei einem Projekt nach § 6 Abs 1 erster Satz BO auf keine Bestimmungen stützen kann, die dem Schutz vor Immissionen dienen). Das gilt sowohl für die Lärmimmissionen wie auch für die behaupteten Belästigungen infolge der Beleuchtung (Innenbeleuchtung mit Neonlicht) dieser Turnhalle bis 21.00 Uhr (was vor allem im Winter relevant ist). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob diese Turnhalle rund 8 m oder rund 2 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entfernt ist.
43. b) Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu § 61 BO ausgesprochen (Erkenntnis vom , Zl 94/05/0132, BauSlg Nr 308), es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach dieser Bestimmung zu machen. Entscheidend ist aber vorliegendenfalls, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde dargelegte Trennung der Bewilligung der Lüftungszentrale selbst (diesbezüglich solle die Entscheidung in einem eigenen Verfahren nach § 61 BO ergehen) vom „restlichen“ Bauvorhaben in subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden sollte ().
44. Die … Frage, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, knüpft daran an, wie sich die durch die Bauwerke und deren Benützung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. Diese Regelung ist bei verfassungskonformer Interpretation auch so zu verstehen, dass sie einen Schutz davor bietet, dass derartige Immissionen im Wohngebiet oder Kleingartengebiet dadurch entstehen, dass in der Nähe eines emittierenden Betriebes ein Wohnhaus oder eine Kleingartenhütte errichtet wird ( Slg 16.250, zur Nö BO).
45. Im Hinblick auf den inneren Zusammenhang der Widmungskategorien im § 6 BO trifft auch die Auffassung der belangten Behörde zu, dass eine kulturelle Einrichtung, die im Wohngebiet (§ 6 Abs 6 BO) zulässig ist, kraft Größenschlusses ebenfalls in einem gemischten Baugebiet (§ 6 Abs 8 BO) zulässig sein muss, wobei es ein Wertungswiderspruch wäre, würde man den Nachbarn hinsichtlich der im § 6 Abs 6 erster Satz BO genannten Vorhaben im Wohngebiet keinen Immissionsschutz zugestehen, wohl aber hinsichtlich solcher Vorhaben im gemischten Baugebiet gemäß § 6 Abs 8 BO. Es kann nicht sein, dass ein Wohngebäude im Wohngebiet keiner Immissionsprüfung bedarf, wohl aber, wenn es (zulässigerweise) im gemischten Baugebiet errichtet wird. Durch die Anführung bestimmter Gebäudetypen im ersten Satz des § 6 Abs 6 BO hat der Gesetzgeber eine klare Wertung dahingehend vorgenommen, dass er diese als nicht immissionsträchtig ansieht, sodass sie (sogar) im Wohngebiet jedenfalls errichtet werden dürfen. Bei diesen Gebäudetypen kann es sich daher ex lege gar nicht um Gebäude handeln, die die im § 6 Abs 8 BO genannten Eignungen aufweisen. Zutreffend hat die belangte Behörde somit erkannt, dass den Beschwerdeführern hier kein Immissionsschutz zukommt ().
46. a) Die Beurteilung des Lärms auf der Nachbarliegenschaft ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargründstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Benützer bzw Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (vgl hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta [Hrsg], Gewerbliche Betriebsanlagen, 2. Auflage, S 34 f).
46. b) Nicht erkennbar ist jedoch, ob im Rahmen der auf Grund der Ergebnisse der Lärmpegelmessungen vorgenommenen Schlussfolgerungen neben dem ermittelten Schallpegel hinreichend auch die Lärmart in Bezug auf Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit mitberücksichtigt wurde …
46. c) Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren nach Ermittlung der zulässigen Immissionsverhältnisse, dass auf Grund der durch die Betriebsanlagengenehmigung gedeckten Emissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, der Bewohner bzw Benützer der zu bebauenden Liegenschaft entsteht, sind „entsprechende bauliche Maßnahmen“ notwendig, um diesen Emissionen entgegenzutreten. Ob die Einrichtung nicht öffenbarer – der erforderlichen Qualität des Lärmschutzes entsprechenden – Fenster – wie angeordnet – eine ausreichende bauliche Maßnahme ist, kann ebenfalls nur durch entsprechende Sachverständigengutachten, insbesondere eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zum Grundstück der beschwerdeführenden Partei auch öffenbare Türen bestehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 89 Abs 2 (jetzt: § 106 Abs 6) Bauordnung für Wien eine Belüftbarkeit der Aufenthaltsräume nicht allein dadurch gewährleistet ist, dass die Hauptfenster zum Öffnen eingerichtet sind ().
47. In dem Erkenntnis vom , VfSlg 15.691, ist der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG „auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfaßt, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll“. Sein rechtliches Interesse werde „durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß (vgl. VfSlg. 15.188/1998)“.
Aus dieser gemäß § 87 Abs 2 VfGG für die Gemeindebehörden, die belangte Behörde und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Aussage ist im Beschwerdefall der Schluss zu ziehen, dass den Beschwerdeführern als Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses im Bauverfahren die formelle Parteistellung zukommt. Damit soll den Beschwerdeführern jedenfalls ermöglicht werden, die im Bauverfahren einer Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bis zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auszuschöpfen, um dergestalt die Frage der Gesetzes- oder Verfassungsmäßigkeit jener generell-abstrakten raumordnungsrechtlichen Vorschriften, welche die Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe seiner gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zulassen, vor dem Verfassungsgerichtshof aufzuwerfen. Insoferne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom ausdrücklich zur Widmung „Allgemeines Wohngebiet“ der gegenständlichen Baugrundstücke Stellung genommen und keinen Anlass gesehen, den im vorliegenden Fall von ihm anzuwendenden Flächenwidmungsplan oder den von ihm anzuwendenden Bebauungsplan einer – an seiner Rechtsprechung zur heranrückenden Wohnbebauung orientierten – Prüfung gemäß Art 139 Abs 1 erster Satz, letzter Fall B-VG zu unterwerfen. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist kein Grund ersichtlich, der die für das Baugrundstück festgesetzte Widmung bzw den diesbezüglich geltenden Bebauungsplan als bedenklich erscheinen ließe.
Den Beschwerdeführern soll nach dem hier bindenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aber noch ein subjektives Recht auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine geplante Wohnbebauung in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft insoweit zukommen, als sie als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage „beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen“ müssen.
Bezüglich solcher, zu Gunsten der unmittelbaren Nachbarschaft vorzuschreibender gewerbebehördlicher Auflagen normiert § 79 Abs 2 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, idF BGBl I 115/1997, Folgendes:
„Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Person notwendig sind.“
Solche Auflagen sind nach § 79 Abs 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 „nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht“. Auf diese bundesrechtlichen Determinanten hatten die Baubehörden und die belangte Behörde im vorliegenden Fall Bedacht zu nehmen.
Festzuhalten ist, dass jene gewerbebehördlichen Auflagen, vor denen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Baubehörde den Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage bei der Genehmigung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe schützen soll, nicht in der Anordnung einer Stilllegung des Betriebes bestehen kann, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als „Auflage“ im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden könnte (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 94/04/0266, und vom , Zl 2002/04/0037). Weiters darf eine Betriebsanlage durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, als die Betriebsanlage ihrem „Wesen nach“ unberührt bleibt, was dann der Fall ist, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechts als der Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu berichtenden (Anm: soll wohl heißen „verrichtenden“) Tätigkeiten nicht eingreift (vgl auch dazu die bereits angeführten hg Erkenntnisse). Die von den Beschwerdeführern befürchtete Stilllegung des Betriebes des Erstbeschwerdeführers droht ihnen daher schon aus diesem Grunde aus gewerberechtlicher Sicht nicht (). Ebenso Erk , 2004/05/0003.
48. Um der Funktion einer Einfriedung gerecht zu werden, ist es entscheidend, dass bei einer Anlage wie der hier gegebenen die Zwischenräume zwischen den Werbetafeln durch andere Arten einer Einfriedung (Zäune, Hecken etc) ausgefüllt sind (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/05/0028; daran hat die Novellierung des § 62a Abs 1 Z 27 BO, LGBl Nr 90/2001, nichts geändert). Dies ist hier durch die Füllung der Zwischenräume mit Trapezblech der Fall. Einfriedungen fallen gegebenenfalls unter die Ausnahmebestimmung des § 62a Abs 1 Z 21 BO. Darin ist aber eine Höhenbeschränkung von 2,50 m vorgesehen, die durch die gegenständliche Anlage nicht eingehalten wird, weshalb auch diese Ausnahmebestimmung hier nicht zum Tragen kommen kann. Außerdem widerspricht die gegenständliche Anlage auf Grund ihrer Höhe der Bestimmung des § 86 Abs 2 BO. Eine Baubewilligung gemäß § 70 BO wurde daher zu Recht nicht erteilt.
Widerspricht ein Bauvorhaben gesetzlicher Bestimmungen, hat die Behörde davon auszugehen, dass der Antrag auch eine Bewilligung nach § 71 BO umfasst. Die belangte Behörde hat daher zu Recht über das Bauansuchen auch unter Heranziehung des § 71 BO abgesprochen. Eine Bewilligung nach § 71 BO ist nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Beurteilung eines Ansuchens um eine solche Bewilligung hat die Behörde zu prüfen, ob für die Erteilung derselben vom Antragsteller angeführte oder doch aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht dargetan, dass im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die die gegenständliche Werbeanlage notwendig machen. Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auch die Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 BO versagte (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0138) ().
49. Durch die nach dem Begriff „Beherbergungsbetriebe“ in Z 20 lit b des Anhanges I zum UVP-G 2000 angeführte, beispielhafte Aufzählung von „Hotels oder Feriendörfer“ ergibt sich somit im Zusammenhang mit der erwähnten Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft in das österreichische Recht, dass sich der verwendete Begriff „Beherbergungsbetriebe“ im Anhang I des UVP-G 2000 auf mit Betten ausgestattete Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen und nicht auf Unterkunftsstätten jedweder Art im Sinne des § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 bezieht. Nur die im Anhang I des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben sollen nämlich wegen ihrer Auswirkung auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden; Krankenhäuser und Kuranstalten finden hingegen bloß bei den im Anhang 2 aufgezählten Schutzgebieten (E) Erwähnung.
Beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Kur- und Rehabilitationszentrum mit Therapie- und Behandlungszimmern, eine Sonderkrankenanstalt für Pulmologie und Orthopädie, für welche auch eine krankenanstaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Eine derartige Sonderkrankenanstalt ist nicht einem dem Fremdenverkehr und der Freizeit dienenden Beherbergungsbetrieb im Sinne der Z 20 des Anhanges I des UVP-G 2000 zuzuordnen ().
50. Auch wenn es mitunter im Interesse eines Tierhalters gelegen sein kann, dass in seinem Wohngebiet ein Tierheim vorhanden ist, genügt dies nicht, um ein solches Tierheim als ein Gebäude zu qualifizieren, das sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Auch die Tierhaltung in einem Tierheim (im vorliegenden Fall in Bezug auf die in Frage stehenden Zubauten) kann nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden (vgl dazu in diesem Sinne zur Pferdehaltung das bereits angeführte hg Erkenntnis vom ). Ein Tierheim ist daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig (vgl auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0179, zum Oö Raumordnungsgesetz 1994) ( zur StBG).
51. Im Zusammenhang mit der so verstandenen Prüfung der Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes kann die Frage der räumlichen Entfernung zwischen dem Gebäude und dem Betrieb, auf den die Beschwerdeführerin in erster Linie abstellt, von Bedeutung sein. Werden zB landwirtschaftliche Gebäude wie Scheunen oder Ställe regelmäßig im Nahebereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen oder der Hofstelle des Betriebes für diesen „erforderlich“ sein, so gilt für einen Verkaufsstand der im Betrieb gewonnenen Produkte, dass er – um seine wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb optimal zur Geltung zu bringen – im Nahebereich potentieller Käufer angesiedelt werden sollte. Bei einem Gebäude dieser Art kommt es daher vor allem auf die Nähe zum Käufer und nicht so sehr auf die Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb an.
Daraus folgt aber, dass ein Verkaufsstand an einer von potentiellen Käufern frequentierten Straße als für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich angesehen werden kann, zumal bei einer Entfernung wie der hier vorliegenden von ca 25 km zwischen Hof und Verkaufsstelle auch nicht von einer unwirtschaftlich langen Anfahrtszeit zum Verkaufsstand die Rede sein kann. Darauf, ob das Verkaufslokal „gerade hier“ (in Klosterneuburg) erforderlich ist, kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein, ob das Lokal an einer Stelle errichtet werden soll, wo es seinem Zweck und Nutzen für den landwirtschaftlichen Betrieb, nämlichen einen möglichst großen Kundenkreis zu erreichen, gerecht werden kann. Diese Stelle kann aber auch an einer Einfahrtsstraße in die beschwerdeführende Stadtgemeinde liegen (, zur NÖBO). Anm: Die Rspr muss wohl auch gelten, wenn die Verkaufsstätte das betreffende Bundesland überschreitet.
52. Gemäß § 2 Z 40b Oö Bautechnikgesetz (diese Bestimmung ist inhaltlich ident mit der hier anzuwendenden Regelung des § 2 Z 40a vor der Novelle LGBl 97/2006) wird als Umbau eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes bezeichnet, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zB hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist.
Der Zubau ist gemäß § 2 Z 46 Oö Bautechnikgesetz die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.
Nach den hier maßgeblichen Definitionen ist somit ein Neubau auch dann anzunehmen, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden. Von einem Neubau kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn noch aufgehendes Mauerwerk so weit vorhanden ist, dass ohne weitere Baumaßnahmen dieses für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , VwSlg 12.183/A, und die daran anschließende Judikatur, insbesondere das hg Erkenntnis vom , Zl 91/05/0186) (, zur ÖoBO).
53. a) Auch der Verwaltungsgerichtshof beurteilt den geplanten Mehrzweckspielplatz als Bau im Sinne des § 2 Abs 1 Bgld BauG (Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind), durch den baupolizeiliche Interessen berührt werden. Die für den Spielplatz vorgesehene Fläche soll nach Errichtung der notwendigen Stützmauern und erforderlicher Anschüttung eingeebnet und befestigt und sodann ein Kunstrasen aufgebracht werden. Ebenso ist ein Fangzaun vorgesehen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass für die werkgerechte Herstellung dieser Anlage fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/06/0092, betreffend die Anlage eines Fußballfeldes).
53. b) Die Nutzung einer Grünfläche als Spielplatz auf einem als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück darf jedoch keine Dimensionen erreichen, die für Grünflächen gemäß § 16 RPlG vorgesehen sind, die für Spiel- und Sportzwecke bestimmt sind, weil dadurch ua Schallemissionen erzeugt werden können, die wegen ihres Informationsgehaltes und wegen ihrer Impulshaltigkeit zu Schallimmissionen führen, die die angenommenen Planungsrichtwerte für die gegebene Widmung Wohngebiet in unzulässiger Weise überschreiten können. Anlagen zum Zwecke der Ausübung von Mannschaftsballspielen und Tennisspielen sind keine zu einem Wohngebäude dazugehörigen Nebenanlagen (, zum bgld RPflG). Anmerkung: Auch für Wiener Verhältnisse deswegen bedeutsam, weil auch bewilligungsfreie Anlagen (§ 62a Abs 1 Z 28) widmungskonform sein müssen.
54. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach § 129 Abs 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. dazu sowie zum Folgenden das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/05/0257, mwH). Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung ist im Auftragsverfahren nach § 129 Abs 10 BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs 10 BO zu lösende Vorfrage ().
55. Wohnbauten sind in solchen reinen Wohngebieten schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen sollten, nicht erforderlich (siehe dazu beispielsweise das hg Erkenntnis vom , Zl 95/06/0095, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen (siehe beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/06/0155, mwN, oder auch das von den Beschwerdeführern zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2005/06/0066, und andere).
Vergleichbares wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch (wenngleich nicht im Zusammenhang mit Kindergärten) zu Kinderspielplätzen ausgesprochen (siehe dazu die hg Erkenntnisse vom , Zl 2002/05/0742, mwN, zu Oberösterreich, vom , Zl 99/05/0048, zu Kärnten, oder vom , Zl 90/05/0097, zu Niederösterreich).
Gleiches hat sinngemäß für Kindergärten der in § 23 Abs 5 lit a ROG 1974 genannten Art zu gelten. Die von solchen Kindergärten typischerweise ausgehenden Immissionen sind daher (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen ().
56. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim projektierten Kindergarten um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 6 Abs 6 erster Satz BO. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 97/05/0098 (in der Beschwerde irrig als „97/05/27“ bezeichnet), diese Eigenschaft hinsichtlich eines Kindergartens für „seelenbedürftige“ Kinder bejaht hat. Es besteht aber kein ersichtlicher Grund, den nun projektierten Kindergarten nicht auch als Einrichtung zu qualifizieren, die sozialen Zwecken im Sinne des § 6 Abs 6 erster Satz BO dient; so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0281, diese Eigenschaft auch hinsichtlich eines Turnsaales zu einer Schule bejaht (und dies auch für den Fall, dass dieser Turnsaal, wie damals vorgetragen, auch von Vereinen benützt werden sollte und, wie in der damaligen Beschwerde behauptet, es sich um den vierten Turnsaal für eine Schule mit insgesamt 523 Schülern handle – zu einem Kindergarten in einem Wohngebiet in Graz siehe im Übrigen das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/06/0125).
Die weiteren Beschwerdeausführungen verkennen, dass § 134a Abs 1 lit e BO kein eigenständiges (selbständiges) Nachbarrecht auf Immissionsschutz einräumt, sondern auf Bestimmungen verweist, die den Schutz vor Immissionen zum Inhalt haben. Der im Beschwerdefall maßgebliche § 6 Abs 6 erster Satz BO sieht aber für die davon erfassten Vorhaben keinen Immissionsschutz der Nachbarn vor (siehe dazu beispielweise das bereits genannte hg Erkenntnis vom , mwN). Der Verweis des Beschwerdeführers auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/05/0757, geht insofern fehl, als es sich dort um einen Gaststättenbetrieb (§ 6 Abs 6 2. Satz BO) gehandelt hat ().
57. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf die projektierte Ausführung des Schwimmbeckens mit einer Tiefe von 3,00 m zu beachten, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Bau kleineren Umfanges im Sinne des § 6 Abs 3 BO vorliegt, es nicht darauf ankommt, ob dieser (auch) oberirdisch oder (nur) unterirdisch in Erscheinung tritt, zumal der Wortlaut des § 6 Abs 3 BO insofern keine Differenzierung vornimmt. Zudem wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, es mit einer derartigen Argumentation zu ermöglichen, im Wald- und Wiesengürtel unterirdisch bauliche Anlagen zu errichten, die – zB durch Emissionen, zahlreiche Besucher etc – den Sinn und Zweck der Widmung unterliefen (vgl die beiden bereits zitierten hg Erkenntnisse vom und vom ) ().