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Bauordnung für Wien
Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentar

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3844-7 978-3-7073-3844-7

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 2 Begriffsbestimmungen

(EB)

In Entsprechung der Begriffsbestimmung des „Einstellens von Kraftfahrzeugen“ ist die Erteilung einer Bewilligung für Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig.

Die Mindestabmessungen für Stellplätze im Sinne des Abs. 3 ergeben sich auf Grund der subsidiären Anwendbarkeit der BO aus der OIB-Richtlinie 4, Pkt. 2.7.

Der Begriff der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen und Parksysteme in Abs. 9 ist in Entsprechung der Begriffe der ÖNORM EN 14010:2003 zu sehen.

Der Begriff der Kraftstoffe in Abs. 16 ist im Sinne der von der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen (Kraftstoffverordnung 1999), BGBl. II Nr. 418/1999, umfassten Arten an Kraftstoffen zu verstehen. Erfasst sind nach § 2 der dortigen Begriffsbestimmungen insbesondere „Ottokraftstoff“ (Z 1), „Dieselkraftstoffe“ (Z 2), „Biokraftstoffe“ (Z 2a), „Flüssiggas“ (LPG, Liquefied Petroleum Gas) (Z 3) und „Erdgas“ (CNG, Compressed Natural Gas) (Z 4).

Im Zusammenhang mit den auch in Tankstellen abgegebenen Heizölen besteht eine für den weiteren Regelungsgehalt dieses Gesetzes wesentliche Überschneidung dieses Begriffes der „Kraftstoffe“ mit dem Begriff „brennbarer Flüssigkeiten“, welchem etwa Heizöl und Ottokraftstoff (Kraftstoff), aber nicht Erd- und Flüssiggase zugehören. Dem gegenüber sind Erd- und Flüssiggase als „Kraftgase“ der Begriffsfamilie der „Kraftstoffe“ zuzuordnen, sind aber keine „brennbaren Flüssigkeiten“.

Der Begriff brennbarer Flüssigkeiten (§§ 30 ff) ist entsprechend den einschlägigen technischen Normen, insbesondere der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl.Nr. 240/1991, zu verstehen.

Es bleibt zu beachten, dass neben den an „Betreiber“ gerichteten Normierungen des WGarG 2008 die Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der Wiener Bauordnung nur Eigentümer treffen. Demgemäß kann ein behördlicher Auftrag (nur) nach der Wiener Bauordnung auch nur an Eigentümer gerichtet werden.

Anmerkung:

1) Siehe EB zu § 50.

Judikatur:

1. Da die Bfr nicht bestreiten, dass sie ihren betriebsbereiten Kraftwagen nicht nur zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen im Hofe der gegenständlichen Liegenschaft abstellen, bestehen gegen die Anwendung der Bestimmungen des WGG keine Bedenken ( 705/62).

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