Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bau-Zeit 2009
Diese Kolumne soll die Brücke zwischen Technikern und Juristen schlagen und insbesondere Verständnis dafür schaffen, dass Letztere für ihre „Produktion“ keinen anderen Rohstoff als das Wort haben, das sie bisweilen exzessiver und auch zum Teil andersartig (abartig?) als die Techniker nutzen:
Dr. Rainer Kurbos ist Rechtsanwalt in Graz, Fachautor und Fachvortragender.
ÖNORM B 2110
Folgt man den Kommentaren, so weist sie Quanteneffekte auf: Viele behaupten, es hätte sich nichts geändert, nach einem Seminarteilnehmer hätte „das alles der Iro schon vor 20 Jahren gesagt“; andere (so wie ich) glauben, dass sie um viele Zehnerpotenzen mehr als ein Quantensprung (was nur ein ganz winziger Sprung wäre, was Sachunkundige, vor allem Nichttechniker häufig vergessen, wenn sie die Metapher vom Quantensprung in den Mund nehmen, wo selbst selbiger ohne Weiteres Platz hätte) bedeutet. Und das Schönste daran ist, dass beide unvereinbare Positionen gleichzeitig Recht haben, eine echte Superposition gewissermaßen. Ebenso wahr, wie dass das meiste schon im ABGB (und auch in der alten ÖNORM) stand, ist, dass jetzt der bloße (baupraktisch fallweise im Tagesgeschäft nur eine untergeordnete Rolle spielende) Gesetzestext und vor allem die theoretischen Lehrmeinungen und Judikatur dazu nun auch in der ÖNORM stehen. Das wurde nun (nach dem Motto: Welcher Bauleiter kennt schon den Iro?) zur ÖNORM erhoben, jetzt ist es in der Bauwirklichkeit angekommen und gilt „richtig“. Zwei zentrale Neuerungen: Der Teilverfall, relativ zur dem Auftraggeber zugefügten Nachteiligkeit im Punkt 7.4.3. Hier konnte der bisher „digitale“ Ja-Nein-Verfall, etwa der Kostenvoranschlagsregeln oder verschiedener Vorbemerkungen kreativ überschritten werden, indem nun der Anspruchsverlust nur partiell eintritt, insoweit die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers zu irgendeinem Nachteil geführt hat. Baupraktisch wird es also auf Argumentationen ankommen, ob rein hypothetisch bedacht allenfalls und irgendwie der Bauherr etwas weglassen, einsparen oder sonst wie anders machen hätte können. Man kann also jetzt einen MKF dem Grunde nach nicht mehr nur „digital“, sondern auch „analog“ behandeln, was nebenbei betrachtet auch für Bauzeitclaims gilt. Wenn beispielsweise 100 Tage BZV geclaimt werden und eine andere Alternative (rechtzeitige Hinzuziehung eines Nebenunternehmers) 34 Tage eingespart hätte, tritt Teilverfall von 34 % dem Grunde nach ein (bis zur Pensionierung des Verfassers wird diese Klausel wohl nicht mehr vollständig in ihrer umfassenden Bedeutung auszuloten sein). Übertroffen wird diese Klausel nur noch von der Modifikation der Sphärentheorie, die die Verantwortung jedes Baubeteiligten für seine Sphäre einmal im Praktikerbewusstsein verankert und außerdem die Ausschreibung dem Auftraggeber (AG) und die Restgröße der nicht geordneten Zufälle dem Auftragnehmer (AN) zuweist. Damit fundamentiert sich nun das Claim-Management auf einer keinesfalls mehr zerbrechlichen irrealen, sondern einer ganz faktenbasierten, geldwerten Sphäre aus der Juristenwelt.
„Polierwissenschaftlich“ war bisher die Sphäre eher etwas zum Entschweben, nun ist die ÖNORM B 2110 der Transformator, mit dem aus Sphärenzuordnungen Geldströme werden. Bestimmt eine harte Nuss im Baualltag, gegen die die Verfallsklausel von geradezu beispielgebender Klarheit ist (das heißt endgültige Klärung durch die Enkel des Verfassers).

© Nina Steinberger
Verzugszinsen und Skontoverlust
Mit seinem Urteil vom , Rs C-306/06, hat der EuGH klargelegt, dass (vorrangig wie das gesamte Gemeinschaftsrecht nun eben einmal ist) Zahlungen nur dann rechtzeitig sind, wenn sie am letzten Tag der Frist so am Konto des Gläubigers einlangen, dass dieser sie auch schon wieder ausgeben kann. An dieser Stelle sollte man nicht ätzen, dass sich jetzt endlich der gesunde Menschenverstand mit etwas Selbstverständlichem durchgesetzt hat und es daher eigentlich nie auf das Absenden, sondern auf das Einlangen des Geldes ankommen hätte sollen, weil der gesunde Menschenverstand als juristische Denkkategorie nach Tunlichkeit durch Lehre und Rechtsprechung zu ersetzen ist (andernfalls die gesamte Zunft ja brotlos wäre). Öfters folgt die Rechtsprechung aber auch dem Menschenverstand, so auch hier: Was auf den ersten Blick (entscheidungsgemäß) nur für den Beginn der Verzugszinsen maßgeblich ist, dass diese nämlich beispielsweise auch für den 31. und 32. Tag (bei Überschreitung einer 30-tägigen Zahlungsfrist) verrechnet werden können, wenn die Zahlung am 30. Tag abgesendet worden war, aber erst am 32. zugegangen ist, hat durchschlagende Konsequenzen für die Skontidiskussion: Skonto gibt es jetzt natürlich auch nur mehr dann, wenn die Zahlung innerhalb der Skontofrist eingelangt ist (Anmerkung: drei Jahre Verjährungsfrist – Rückforderbarkeit).
So war denn doch 2009 baurechtlich eine ganz interessante Zeit.