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Preisumrechnung nach ÖNORM B 2111 und nicht repräsentierte Kostenarten
Die ÖNORM B 2111 stellt mit Abschnitt 5.8.1 durch nachträgliches Einbeziehen einer neuen Kostenart ein Instrument zur Anpassung des vereinbarten Index zur Verfügung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet Inhalt und Reichweite dieser Regelung.
1. Einleitung und Problemstellung
Die ÖNORM B 2111 regelt das Verfahren der Preisumrechnung von Bauleistungen. Ziel der ÖNORM ist es, die gegenüber der Preisbasis (in der Regel Ende der Angebotsfrist) geänderten Kosten durch Valorisierung der Vertragspreise auszugleichen. Als Maßstab für die Valorisierung werden in der Regel sachlich zutreffende Indizes (zB Baukostenindex für den Brückenbau) herangezogen. Kein Index kann allerdings die projektspezifische Gewichtung der Baumaterialien exakt wiedergeben. Er orientiert sich an einem durchschnittlichen Bauprojekt, ist in der Gewichtung statisch und kann daher den dynamischen Verzehr der Produktionsmittel nicht darstellen. Um Fehlvergütungen zu vermeiden, sieht die ÖNORM B 2111 daher die Möglichkeit der Vereinbarung einer leistungsteilbezogenen Preisumrechnung oder die Möglichkeit der nachträglichen Adaption des Warenkorbes des vereinbarten Index vor (Abschnitt 5.8.1). Der zweiten Möglichkeit widmet sic...