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Sittenwidrigkeit eines Schlussrechnungsvorbehaltes I
bauaktuell 2010/2
§ 879 ABGB
ÖNORM B 2110, Pkt 5.30.2 (in der Fassung
Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Aufgrund eines zwischen den Streitteilen am geschlossenen Generalunternehmerwerkvertrages war die Klägerin verpflichtet, ein Seniorenheim teilweise zu sanieren. Es wurde ein Pauschalpreis von € 3,6 Mio. brutto vereinbart. Die einen Bestandteil des Werkvertrages bildenden AVB der Beklagten lauten in Pkt 00.15600 wie folgt:
„Nach Korrektur der Schluss- und Regierechnungen wird ein Schlussabrechnungsblatt durch den Rechnungsprü...