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Baugrundrisiko
bauaktuell 2010/3
6 Ob23/09i
1. Die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Bodenuntersuchungen trifft – mangels anderer Vereinbarungen – den Bauherrn.
2. Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem S. 37Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten. Wäre im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produktes erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist.
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Kläger beauftragte die beklagte Partei mit der Errichtung eines Freischwimmbades. Ob der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt schlüssig die Verpflichtung zur Prüfung der Notwendigkeit der Errichtung einer Drainage und der Durchführung hydrogeologischer Untersuchungen übernommen hat oder nicht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, kann diese Beurteilung doch regelmäßi...