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bau aktuell 1, Jänner 2010, Seite 37

Sittenwidrigkeit eines Schlussrechnungsvorbehaltes II

bauaktuell 2010/4

§ 879 ABGB
ÖNORM B 2110, Pkt 5.30.2 (in der Fassung : Pkt 8.4.2)

OGH 266. 2. 2009, 1 Ob 247/08t

Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt“), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Pkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110, wenn er gegen eine weitere – als „Schlusszahlung“ bezeichnete – Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.

Die Klägerin führte über Auftrag des Beklagten Bauarbeiten zur Errichtung einer Eigentumswohnungsanlage durch, wobei die Geltung der ÖNORM B 2110 in der Fassung vom vereinbart wurde. Diese enthält unter anderem folgende Bestimmung:

„5.30.2: Annahme der Zahlung, Vorbehalt

Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.

Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von drei Monaten...

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