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Rücktrittsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Auftragnehmers?
Der vorliegende Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen den in Punkt 5.8 der ÖNORM B 2110 normierten Rücktrittsrechten und den entgegenstehenden Gesetzesbestimmungen des Insolvenzrechts.
1. Problemstellung
Gemäß Punkt 5.8 der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2009-01-01 ist jeder Vertragspartner berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
Eine gleichartige Bestimmung gab es bereits in der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2002-03-01, Punkt 5.38.1, und in der ÖNORM A 2060, Punkt 2.19.1.
Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers (AG) steht im offenkundigen Widerspruch zur Bestimmung des § 21 KO, wonach bei einem zweiseitigen Vertrag, der sowohl vom AG als auch vom Auftragnehmer (AN) zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist, dem Masseverwalter das Wahlrecht zusteht. Er kann entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Zur Abgabe der Erklärung steht dem Masseverwalter eine vom Konkursgericht auf Antrag des ...