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Zum Nachweis der Aussichtslosigkeit der Befriedigung beim Schuldner
Der Anfechtungskläger muss die Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner beweisen. Dieser Beweis ist erbracht, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung wahrscheinlich war. Der Gläubiger muss eine voraussichtlich erfolglose Exekution nicht betreiben, er kann sogleich anfechten. Diesfalls wird die Anfechtung weder durch die Möglichkeit einer Teilbefriedigung aus dem Vermögen des Schuldners noch auf den voraussichtlich ungetilgten Rest aus der Exekution beschränkt.
Aus der Begründung:
Mit der vorliegenden Anfechtungsklage ficht die klagende Bank ein der Beklagten von ihrem Ehegatten eingeräumtes Belastungs- und Veräußerungsverbot an dessen Liegenschaftsanteilen nach § 2 Z 3 AnfO an. Dieser, der Ehegatte der Beklagten, ist aufgrund der Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler für einen (s)einem Unternehmen (GmbH & Co KG) gewährten Kredit (weiterer) Personalschuldner der Klägerin. Die Beklagte treffen (nur) Pfandhaftungen.
Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt.
In ihrer außerordentlichen Revision [spricht] die Beklagte nur die Anfechtungskriterien der Befriedigungstauglichkeit (hier: Befriedigungsverletzung...