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ÖBA 8, August 2013, Seite 613

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid über die Entziehung einer bankrechtlichen Konzession

§ 30 Abs 2 VwGG; § 5 Abs 1 Z 3 BWG, § 6 Abs 2 Z 3 BWG, § 70 Abs 2 und Abs 4 BWG

Die Behauptung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug einer BWG-Konzession auf Grund einer „Signalwirkung“ zur Folge hätte, dass auch andere Marktteilnehmer ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen würden, ist angesichts des jedenfalls drohenden Konzessionsverlustes nicht überzeugend.

Das Untersagungsrecht eines Regierungskommissärs für Geschäfte einesS. 614 Kreditinstituts sowie die Möglichkeit der gänzlichen oder teilweisen Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebs durch die FMA sind (im vorliegenden Fall) während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausreichend, um den wirtschaftlichen Bestand eines Kreditinstituts zu sichern. Daher ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den ansonsten sofort wirksam werdenden Entzug der Konzession möglich.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft den Bescheid der [FMA] vom vor dem VwGH mit ihrer zur Zl 2012/17/0585 protokollierten Beschwerde. Sie wendet sich dabei erkennbar nur gegen Punkt 2 des Spruches im angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 2 Z 3 BWG in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 3 BWG in Verbindung mit § 70 Abs 4 Z 3 BWG die s...

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