Suchen Kontrast Hilfe
AktG § 5. Sitz, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 5. Sitz

Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAF-30942