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AktG § 42. Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 42. Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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