AktG § 251. Veröffentlichung der Bilanz, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Elfter Teil Umwandlung

Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft

§ 251. Veröffentlichung der Bilanz

Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz gemäß § 18 zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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