AktG § 190., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.09.1997

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 190.

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge

a) zum Ausgleich von Wertminderungen,

b) zur Deckung von sonstigen Verlusten oder

c) zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden.

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