Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung
§ 163.
In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2 und die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen; für die Festsetzungen nach § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942