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AktG § 115. Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung

§ 115. Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung

Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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