AktG § 115. Ausschluss anderer Formen der
Stimmrechtsübertragung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung
§ 115. Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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