Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 103. Zuständigkeit der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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