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Vereinbarung eines Gewinnverzichts zwischen der Komplementär-GmbH und KG
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S. 104Vereinbarung eines Gewinnverzichts zwischen der Komplementär-GmbH und der KG | |
RV/0426-I/11 |
1. Die Entscheidung
Eine GmbH war Geschäftsführerin und einzige Komplementärin einer GmbH & Co KG, an deren Vermögen zuletzt nur mehr zwei Personen Kommanditisten und gleichzeitig die einzigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren. Einer der beiden war alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG erhält die Komplementär-GmbH einen Vorweggewinn, und nicht behobene Gewinne werden mit einem festgelegten Prozentsatz verzinst. Im Jahresabschluss der GmbH waren Erträge aus Beteiligungen ausgewiesen, gleichzeitig wurde aber unter außerordentlichem Ergebnis ein außerordentlicher Aufwand gewinnmindernd abgesetzt.
Seitens des Finanzamtes wurde der insoweit nachträglich abgegebene Gewinnverzicht der GmbH zugunsten der übrigen Gesellschafter nicht anerkannt, weil er einem Fremdvergleich nicht standhielt.
Der UFS kam gleichfalls zum Ergebnis, dass dann, wenn die Gesellschafter der alleinigen Komplementär-GmbH ident mit jenen einer KG sind und ein Kommanditist alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die GmbH auf einen ...