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Anwendung des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit
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Anwendung des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit | |
, RV/1728-W/07 (Amtsbeschwerde zu 2013/13/0116 eingebracht) |
1. Die Entscheidung
Eine Privatstiftung hielt 100 % der Anteile an zwei liechtensteinischen Kapitalgesellschaften, die von der Abgabenbehörde als Investmentfonds angesehen wurden. Strittig war die Anwendbarkeit der Durchgriffsbesteuerung für Investmentfonds.
S. 105 Nach Ansicht des UFS verstößt § 42 Abs. 1 InvFG 1993, soweit er die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip auch für ausländische Kapitalgesellschaften, die Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen, vorsieht, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da eine vergleichbare Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich keiner derartigen Besteuerung unterliegt. Für diese Diskriminierung besteht auch keine Rechtfertigung (zwingende Gründe des Allgemeininteresses).
2. Praxishinweise
Vgl. dazu ausführlich Marschner, Besteuerung einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft als Investmentfonds verstößt gegen Unionsrecht, BFGjournal 2014, 27. Im Beitrag erfolgt auch eine Auseinandersetzung mit der durch das AIFMG geänderten Rechtslage (§ 188 InvFG 2011).