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Beteiligung an Zulieferunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen
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Beteiligung an Zulieferunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen | |
RV/0194-F/10 |
1. Die Entscheidung
Strittig war, ob eine vom Komplementär der Berufungswerberin (KG) gehaltene Beteiligung an einem Zulieferunternehmen zu dem notwendigen Betriebsvermögen der KG gehörte, damit die geltend gemachte Abschreibung dieser Beteiligung als (Sonder-) Betriebsausgaben Berücksichtigung finden konnte, und somit eine von der Berufungswerberin erworbene notleidende, gewinnmindernd ausgebuchte Forderung als Betriebsausgabe anzuerkennen war.
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen gehört oder nicht, ist nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. ; , 99/15/0147; , 94/14/0091) nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Dabei sind für die Zuordnung die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, die Besonderheiten des Betriebs und des Berufszweigs sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. Die vom Komplementär gehaltene Beteiligung ist zum notwendigen Betriebsvermögen zu zählen, wenn die Bete...