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Höhe des Verlustvortrags bei einer Einbringung
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Höhe des Verlustvortrags bei einer Einbringung | |
RV/0232-G/13 (VfGH-Beschwerde zu B 1285/2013 eingebracht, mit Beschluss vom abgelehnt; VwGH-Beschwerde zu 2013/15/0289 eingebracht) |
1. Die Entscheidung
Der Kommanditanteil der Berufungswerberin an einer KG wurde in die L-GmbH rückwirkend unter Anwendung von Art. III UmgrStG eingebracht. Strittig war die Höhe des Verlustvortrags der Berufungswerberin nach der Einbringung. Nach dem ausdrücklichen S. 103 Wortlaut des § 21 Z 1 UmgrStG gelten abzugsfähige Verluste des Einbringenden, die dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können und bis zum Einbringungsstichtag entstanden und nicht verrechnet worden sind, als abzugsfähige Verluste der übernehmenden Körperschaft. Da der Verlust dem in die L-GmbH eingebrachten Anteil an der KG zuzurechnen war, gilt der Verlust daher ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum nicht mehr als vortragsfähiger Verlust der einbringenden Berufungswerberin, sondern der übernehmenden Körperschaft.
2. Praxishinweise
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z. B. ) wird die Höhe eines Verlusts mit rechtskräftiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres festgese...