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Verdeckte Ausschüttung und Mehrgewinne aus berechtigten Zuschätzungen
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Verdeckte Ausschüttung und Mehrgewinne aus berechtigten Zuschätzungen | |
RV/0740-S/10 |
1. Die Entscheidung
Strittig war, ob im Schätzungswege ermittelte Zimmer- und Getränkeerlöse (nicht erklärte Erlöse sowie Sicherheitszuschläge eines Nachtclubs) einer GmbH verdeckte Ausschüttungen an einen ihrer Gesellschafter darstellen.
Eine verdeckte Ausschüttung ergibt sich u. a. aufgrund zu geringer oder fehlender Einnahmen (Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG [2009] § 8 Rz. 106): Entweder entzieht der Anteilseigner der Körperschaft Erträge, oder die Körperschaft verzichtet zu seinen Gunsten auf angemessene Einnahmen. Erwirtschaftet eine Körperschaft Erträge, die durch den Anteilseigner vereinnahmt und daher nicht in deren Bücher aufgenommen werden, liegt eine sozietär veranlasste Einkommensminderung vor, die vor allem durch Schätzung erfasst werden (Ressler/Stürzlinger in Lang/ Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz. 111 f.).
Im gegenständlichen Fall waren Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen nachweislich keinen Niederschlag gefunden hatten (Prostituiertenzimmeranteile; Sicherheitszuschläge), Basis für die als verdeckte Ausschüttung angesehenen Erlöse. I. d. R. ist davon auszugehen...