MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 29a bis 29c
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Widerspruchsgründe | |
III. | Antragslegitimation | |
IV. | Frist(-enlauf) | |
V. | Gebühren und Kosten | |
VI. | Vorbringen und Beweise | |
VII. | „Cooling-off“-Periode | |
VIII. | Nichtbenutzungseinwand | |
IX. | Entscheidung |
I. Allgemeines
1
In Umsetzung der Marken-RL 2008/95/EG wurde (erst) mit der MSchG-Nov 2009 ein Widerspruchsverfahren eingeführt, um eine zeitnahe Klärung des Schutzstatus im Hinblick auf bestimmte entgegenstehende Rechte zu ermöglichen.
2
Verhältnis zum Löschungsantrag: Die Möglichkeit eines Löschungsantrages bleibt hievon zwar unberührt (§ 29a Abs 6), doch ist str, ob ein bereits rechtskräftig abgewiesener Widerspruch einem Löschungsantrag wegen res iudicata nicht doch entgegensteht (im Hinblick auf den Eilcharakter des Widerspruchsverfahrens wohl eher zu verneinen; so auch Grünzweig, §§ 29a–29c Rn 8 mwN zur Gegenansicht).
3
Für das Widerspruchsverfahren werden grds die gleichen Verfahrensregeln wie bei Löschungsanträgen angewendet (§ 29b Abs 1 Satz 4; auf wesentliche Abweichungen wird in der Folge gesondert hingewiesen).
4
IGgs zur UMV ist nach dem MSchG ein Widerspruch nicht schon ab (Veröffentlichung der) Anmeldung, sondern erst nach (Ver...