MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Verzicht (Z 1) | |
III. | Zeitablauf (Z 2) | |
IV. | Erlöschen „aus anderen Gründen“ (Z 3) | |
V. | Erfolgreicher Widerspruch (Z 4) | |
VI. | Erfolgreicher Löschungsantrag (Z 5) |
I. Allgemeines
1
§ 29 enthält eine taxative Aufzählung von Löschungsgründen. Ist einer davon verwirklicht, erlöschen die Rechte aus der Marke ipso iure. Diesfalls hat eine (deklarative) sog „Löschungsanmerkung“ im Register zu erfolgen.
II. Verzicht (Z 1)
2
Auf eine Marke kann von ihrem (handlungsfähigen) Inhaber jederzeit – zur Gänze oder nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – verzichtet werden, wofür wie erwähnt ein formloser Antrag genügt. Bei bloßem Teilverzicht erfolgt eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (VwGH 247/76). Ein dem ÖPA zugegangener Verzicht ist unwiderruflich (OLG Wien 34 R 89/14d). Er kann auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (zB in einem Löschungsverfahren) abgegeben werden. Im Verzicht ist gleichzeitig ein Löschungsantrag zu erblicken (OLG Wien, ebd). Eine patentamtliche Gebühr fällt hiefür nicht an, wohl aber die Antragsgebühr nach GebG (Grünzweig, § 29 Rn 1).
III. Zeitablauf (Z 2)
3
Erfolgt keine rechtzeitige Er...