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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§§ 28 bis 28a

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Übergreifendes
16
II.
Umschreibung
712
III.
Namensänderung
IV.
Lizenzen
V.
Pfandrechte, sonstige dingliche Rechte und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
1517
VI.
Verzicht
VII.
Streitanmerkung
1924

I. Übergreifendes

1

Als Arten bzw Gegenstände von Eintragungen in das Markenregister (zu bezughabenden Gebühren s § 28 PAG; weitergehend vgl https://www.patentamt.at/gebuehren) in Betracht kommen speziell

  • Umschreibungen ( Rz 7 ff),

  • Namensänderungen ( Rz 13),

  • Lizenzen ( Rz 14),

  • Pfandrechte, sonstige dingliche Rechte und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ( Rz 15 ff),

  • Adress- und Vertreteränderungen,

  • Verzichtserklärungen ( Rz 18) sowie

  • Streitanmerkungen ( Rz 19 ff).

2

§ 28a erklärt nunmehr in Umsetzung der MRL (Abschnitt 5) die Bestimmungen des § 28 (registrierte Marken) im Wesentlichen auch für bloße Markenanmeldungen für anwendbar. Soweit nicht eigens angemerkt, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auch auf Markenanmeldungen.

3

Jegliche Eintragung setzt inhaltlich und formal unbedenkliche Urkunden voraus, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Die Vorlage von Kopien ist zwar grds ausreichend. Bei Bedenken können aber beglaubigte Abschriften nachgefordert werden, wobei eine Beglaubigung bei juri...

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