MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 28 bis 28a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übergreifendes | |
II. | Umschreibung | |
III. | Namensänderung | |
IV. | Lizenzen | |
V. | Pfandrechte, sonstige dingliche Rechte und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung | |
VI. | Verzicht | |
VII. | Streitanmerkung |
I. Übergreifendes
1
Als Arten bzw Gegenstände von Eintragungen in das Markenregister (zu bezughabenden Gebühren s § 28 PAG; weitergehend vgl https://www.patentamt.at/gebuehren) in Betracht kommen speziell
Umschreibungen ( Rz 7 ff),
Namensänderungen ( Rz 13),
Lizenzen ( Rz 14),
Pfandrechte, sonstige dingliche Rechte und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ( Rz 15 ff),
Adress- und Vertreteränderungen,
Verzichtserklärungen ( Rz 18) sowie
Streitanmerkungen ( Rz 19 ff).
2
§ 28a erklärt nunmehr in Umsetzung der MRL (Abschnitt 5) die Bestimmungen des § 28 (registrierte Marken) im Wesentlichen auch für bloße Markenanmeldungen für anwendbar. Soweit nicht eigens angemerkt, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auch auf Markenanmeldungen.
3
Jegliche Eintragung setzt inhaltlich und formal unbedenkliche Urkunden voraus, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Die Vorlage von Kopien ist zwar grds ausreichend. Bei Bedenken können aber beglaubigte Abschriften nachgefordert werden, wobei eine Beglaubigung bei juri...