Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§§ 25 bis 27

Mathias Görg

1

Die erstmalige Zurschaustellung einer Marke auf Ausstellungen inkl Messen (selbst im Ausland) zur Kennzeichnung von Waren (iGgs zu Dienstleistungen) kann nach den §§ 25–27 auf entsprechenden Antrag ebenfalls ein der Markenanmeldung zeitlich vorgelagertes Prioritätsrecht für die betreffende Ware begründen („Ausstellungspriorität“). Zu Prioritätserklärung und Prioritätsnachweis s § 27 Abs 3 und 4. Die Bestimmung ist allerdings weitgehend totes Recht (für Näheres vgl Lager-Süß in Kucsko/Schumacher, § 26 Rn 4 ff).

2

Die Anmeldefrist für die Marke beträgt drei Monate nach Beendigung (Schließung) der Ausstellung. Auch hier besteht eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Bei mehreren Prätendenten und gleichzeitiger Einbringung in die Ausstellungsräume entscheidet der Tag des Antrags über die Priorität (zu Besonderheiten der Fristenberechnung aufgrund von COVID-19-Maßnahmen vgl Lager-Süß in Kucsko/Schumacher, § 27 Rn 11 ff [nationale und Unionsebene]).

3

Vorausgesetzt ist eine bescheidmäßige Zuerkennung der Begünstigung durch den zuständigen Bundesminister, die vom Veranstalter zu beantragen ist. Dieser hat einen Rechtsanspruch hierauf, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen oder...

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