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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 24

Mathias Görg

1

Nach § 24 (vgl auch Art 34 ff UMV) kann im Rahmen einer Markenanmeldung oder binnen zweier Monate nach deren Einlangen eine – gebührenfreie – Prioritätserklärung abgegeben (bzw auch innerhalb besagter Frist berichtigt) werden, der zufolge für ein und dieselbe Marke und deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bzw den überlappenden Teil davon eine frühere Priorität als der nunmehrige Anmeldetag, nämlich diejenige einer anderweitigen Erstanmeldung, in Anspruch genommen wird (Sicherung des Zeitranges). Eine gem Prioritätserklärung frühere Priorität ist auch für das Vorliegen von Eintragungshindernissen bzw -voraussetzungen, zB Verkehrsgeltung, maßgeblich (Grünzweig, § 24 Rn 2).

2

Abs 1 von § 24 betrifft die „auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen“ eingeräumten Prioritätsrechte (zu denjenigen gem Abs 2 s sogleich). Relevant ist hier in erster Linie Art 4 PVÜ, wonach jede innerhalb der Prioritätsfrist ( Rz 4) in einem anderen Verbandsstaat vorgenommene (Folge-)Anmeldung prioritätsmäßig so behandelt wird, also wäre sie bereits am Tag der Erstanmeldung erfolgt („Verbandspriorität“). Durch das TRIPS werden die WTO-Mitgliedstaaten miteinbezogen (Art 2 Abs 1) und wird überdies klarges...

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