MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 23a
1
§ 23a (vgl auch Art 41 MRL) beinhaltet Verfahrensregelungen hinsichtlich der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung einer AT-Marke (zu IR-Marken vgl § 70a), die ausschließlich auf Antrag des Inhabers und nur unwiderruflich erfolgen kann. Praxisrelevant ist eine Teilungserklärung va im Anmeldestadium, um eine rasche Registrierung trotz (Teil-)Beanstandung im Prüfverfahren zu erreichen. Auch eine mehrfache Teilung ist möglich, und zwar gleichzeitig ebenso wie hintereinander (Grünzweig, § 23a Rn 2).
2
An der ursprünglichen Priorität ändert sich durch eine Teilung nichts, sodass sich im Übertragungsfall gleichrangige – und daher wechselseitig nicht durchsetzbare ( §§ 16, 17 Rz 6) – Rechte gegenüberstehen. Dennoch erhält die abgeteilte Anmeldung eine neue Anmeldenummer und Registernummer (wobei auch die ursprüngliche Anmeldung/Registrierung im Register anzumerken ist).
3
Das vorzulegende Verzeichnis der abzuteilenden Waren/Dienstleistungen (Erfordernisse des § 16 Abs 3) darf sich weder mit den verbleibenden noch mit bereits zuvor abgeteilten Produkten überschneiden. Eine Teilung nur nach Klassen ist nicht verlangt; Oberbegriffe können in – davon sprachlich umfasste – Untergruppen/-begriffe aufges...