MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 22
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§ 22 betrifft die sog Markenähnlichkeitsprüfung (MAEP): Der mit der MSchG-Nov 2023 aufgehobene § 21 sah vor, dass eine solche im Rahmen der Markenanmeldung beantragt werden kann. Demgegenüber regelt § 22 (nach wie vor) den entsprechenden Antrag abseits einer Markenanmeldung, wobei hier die „Express“-Möglichkeit grds zu einer Bearbeitung innerhalb von 24 Stunden führt. Ein laufendes Monitoring mit regelmäßigen Intervallen wird vom ÖPA nicht mehr angeboten. Anders als etwa das EUIPO verständigt das ÖPA die Inhaber älterer Rechte auch nicht von der Anmeldung bzw Registrierung möglicherweise verwechslungsfähiger Zeichen.
2
Inhalt: Umfasst von der automatisierten Recherche sind neben AT-Marken auch IR-Marken mit Schutz in Österreich sowie Unionsmarken und zwar jeweils (optional) samt Anmeldungen. Gegenstand sind lediglich Wort-, Wortbild- und Bildmarken (zur Wiener Klassifikation hinsichtlich Letzterer s Einl Rz 5). Bei Recherchen nach § 22 wird auf Wunsch das Firmenbuch miteinbezogen. Auch Synonyme, phonetische Ähnlichkeiten, Übersetzungen sowie Überkreuzverwechslungen ( § 10 Rz 72) sind erfasst (Asperger in Kucsko/Schumacher, § 24 Rn 4; EB-RV 2023). Generell zu beachten ist, dass einem (klassenübergreifen...