MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 20
1
Die gem § 20 Abs 1 obligatorische Gesetzmäßigkeitsprüfung erfolgt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der RA des ÖPA. Zu Rechtsmittelmöglichkeiten bei abweisendem Beschluss vgl § 37 (OLG Wien) und § 38 (OGH).
2
Beurteilungsgrundsätze: Maßgeblich für die Gesetzmäßigkeitsprüfung sind die – inländischen – Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung (Koppensteiner, § 51 Rn 15). Die Prüfung hat einzelfallbezogen zu erfolgen (Newerkla in Kucsko/Schumacher, § 20 Rn 20). Zur – grds zu verneinenden – Frage, ob Vorentscheidungen des ÖPA bzw ausländischer Markenbehörden präjudiziell sind, s bereits § 4 Rz 4.
3
In praxi erfolgt zunächst eine Prüfung auf formelle Mängel (zB ordnungsgemäße Unterfertigung, Entrichtung der Gebühren, Konformität des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses). Liegen solche vor, wird eine Behebungsfrist (idR zwei Monate) eingeräumt.
4
An die formelle Prüfung schloss sich bislang – sofern bei Anmeldung beantragt – eine kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche durch das ÖPA gem § 21 an; diese Bestimmung wurde allerdings mit der MSchG-Nov 2023 aufgehoben. Dazu s auch noch § 22 Rz 1.
5
Bestehen materielle Mängel (namentlich absolute Schutzverweigerungsgründe), so scheidet eine Ver...