MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§§ 19 bis 19a
1
Gem § 19 beträgt die Schutzdauer zehn Jahre (bereits) ab Anmeldung. Vor Umsetzung von Art 48 MRL mit der MSchG-Nov 2017 begann sie hingegen erst ab (Ende des Monats der) Eintragung zu laufen, was gem § 77d bei vor dem erfolgten Anmeldungen auch weiterhin gilt. Dafür wird bei ihnen die erstmalig verlängerte (= zweite) Schutzperiode so berechnet, dass sie 20 Jahre ab Anmeldung endet. Der dadurch bedingten Verkürzung wird durch eine entsprechende Verringerung der Erneuerungsgebühr Rechnung getragen (vgl § 77d Abs 2).
2
Verlängerbarkeit, aber keine Änderbarkeit: Die Schutzdauer ist beliebig oft verlängerbar, eine Höchstdauer des Markenschutzes gibt es also nicht. Auch findet keine Neuprüfung der Schutzvoraussetzungen anlässlich der Erneuerung statt. Änderungen an der Marke selbst oder am Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Zuge der Verlängerung sind hingegen ausgeschlossen (zu UTM vgl hingegen Seling/Klammer in Anderl, IP, Rn 4.19 und 4.36 ff).
3
Eine Verlängerung kann nur durch rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr bewirkt werden, die klassenunabhängig ist (vgl das „Jahresblatt“ Jahres- und Erneuerungsgebühren auf der ÖPA-Website: aktuell EUR 700,– für Individualm...