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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§§ 16 bis 17

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
I.
Anmeldung
A.
Allgemeines
47
B.
Form
8, 9
C.
Anmelder
10, 11
D.
Inhalt
1.
Wiedergabe der Marke
1218
2.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
1922

I. Allgemeines

1

Die erstmalige Eintragung (zur Übertragung s hingegen § 11 Rz 10) in das vom ÖPA zentral geführte öffentliche Markenregister, welches Österreichische Marken (AT) und Internationale Marken mit Schutz für Österreich (IR) enthält, wirkt konstitutiv – Registerprinzip. Die Marke entsteht mit dem Tag der tatsächlichen Durchführung der Eintragung (also nicht schon mit Unterfertigung des Registrierungsbeschlusses). Ihr Schutz erstreckt sich stets auf das gesamte Bundesgebiet (keine Regionalmarken). Dem Anmelder wird eine Registrierungsbestätigung zugestellt, wobei auch eine Veröffentlichung im Monatsrhythmus im Österreichischen Markenanzeiger erfolgt (vgl § 17 Abs 5 iVm § 35 Abs 6). In § 17 ist die Art und Weise geregelt, wie eine Marke im Register einzutragen ist (zu Änderungen im Registerstand registrierter Marken vgl § 28; zu weiteren Eintragungen s § 29 Abs 2 [Löschungsvermerk], § 29c Abs 3 [Beginn der Benutzungsschonfrist], § 28a [für angemeldete Marken: Übertragung, Eintragung/Löschung von Lizen...

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