MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 16 bis 17
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
I. | Anmeldung | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Form | |||
C. | Anmelder | |||
D. | Inhalt | |||
1. | Wiedergabe der Marke | |||
2. | Waren- und Dienstleistungsverzeichnis |
I. Allgemeines
1
Die erstmalige Eintragung (zur Übertragung s hingegen § 11 Rz 10) in das vom ÖPA zentral geführte öffentliche Markenregister, welches Österreichische Marken (AT) und Internationale Marken mit Schutz für Österreich (IR) enthält, wirkt konstitutiv – Registerprinzip. Die Marke entsteht mit dem Tag der tatsächlichen Durchführung der Eintragung (also nicht schon mit Unterfertigung des Registrierungsbeschlusses). Ihr Schutz erstreckt sich stets auf das gesamte Bundesgebiet (keine Regionalmarken). Dem Anmelder wird eine Registrierungsbestätigung zugestellt, wobei auch eine Veröffentlichung im Monatsrhythmus im Österreichischen Markenanzeiger erfolgt (vgl § 17 Abs 5 iVm § 35 Abs 6). In § 17 ist die Art und Weise geregelt, wie eine Marke im Register einzutragen ist (zu Änderungen im Registerstand registrierter Marken vgl § 28; zu weiteren Eintragungen s § 29 Abs 2 [Löschungsvermerk], § 29c Abs 3 [Beginn der Benutzungsschonfrist], § 28a [für angemeldete Marken: Übertragung, Eintragung/Löschung von Lizen...