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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 14

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14
II.
Arten von Verträgen
57
III.
Reichweite
812
IV.
Übertragung
1315
V.
Verstöße gegen den Lizenzvertrag
16, 17
VI.
Aktivlegitimation
A.
Löschungsantrag?
B.
Widerspruch?
C.
Verletzungsklage
1.
Nicht-ausschließliche Lizenznehmer
2.
Ausschließliche Lizenznehmer
21, 22
3.
Markeninhaber
23, 24
VII.
Beendigung
2527

I. Allgemeines

1

Ausweislich von § 14 besteht die Möglichkeit, an Marken (MSchG-Nov 1977) sowie an Markenanmeldungen (Abs 5, MSchG-Nov 2019) Lizenzen einzuräumen. Einer Eintragung der Lizenz in das Markenregister (§ 28a) bedarf es nicht (Deklarativität). Im Unterschied zur Vollübertragung (§ 11) bleibt bei einer bloßen Lizenz der Markeninhaber unverändert; seine Rechtsstellung ist allerdings (nur) gegenüber dem bzw den Lizenznehmer(n) vertraglich beschränkt. Demgegenüber geht es bei sog Koexistenzvereinbarungen (zu ihnen s auch § 11 Rz 8) um die Abgrenzung der Marken verschiedener Inhaber (zu üblichen Inhalten solcher Vereinbarungen sowie zum Fall einer Übertragung auf Rechtsnachfolger s Seling/Klammer in Anderl, IP, Rn 9.31 ff und 9.42 f). Zu kollisionsrechtlichen Gesichtspunkten von Lizenzverträgen s Einl Rz 15 ff.

2

Der zugrunde liegende Lizenzvertrag, mit dem grds ein Dauerschuldverhä...

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