MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 14
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Arten von Verträgen | |||
III. | Reichweite | |||
IV. | Übertragung | |||
V. | Verstöße gegen den Lizenzvertrag | |||
VI. | Aktivlegitimation | |||
A. | Löschungsantrag? | |||
B. | Widerspruch? | |||
C. | Verletzungsklage | |||
1. | Nicht-ausschließliche Lizenznehmer | |||
2. | Ausschließliche Lizenznehmer | |||
3. | Markeninhaber | |||
VII. | Beendigung |
I. Allgemeines
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Ausweislich von § 14 besteht die Möglichkeit, an Marken (MSchG-Nov 1977) sowie an Markenanmeldungen (Abs 5, MSchG-Nov 2019) Lizenzen einzuräumen. Einer Eintragung der Lizenz in das Markenregister (§ 28a) bedarf es nicht (Deklarativität). Im Unterschied zur Vollübertragung (§ 11) bleibt bei einer bloßen Lizenz der Markeninhaber unverändert; seine Rechtsstellung ist allerdings (nur) gegenüber dem bzw den Lizenznehmer(n) vertraglich beschränkt. Demgegenüber geht es bei sog Koexistenzvereinbarungen (zu ihnen s auch § 11 Rz 8) um die Abgrenzung der Marken verschiedener Inhaber (zu üblichen Inhalten solcher Vereinbarungen sowie zum Fall einer Übertragung auf Rechtsnachfolger s Seling/Klammer in Anderl, IP, Rn 9.31 ff und 9.42 f). Zu kollisionsrechtlichen Gesichtspunkten von Lizenzverträgen s Einl Rz 15 ff.
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Der zugrunde liegende Lizenzvertrag, mit dem grds ein Dauerschuldverhä...