MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 13
1
§ 13 (vgl auch Art 12 MRL) räumt dem Inhaber einer registrierten (also nicht bloß angemeldeten) Marke die Möglichkeit ein, sich gegen die Gefahr eines Wandels zur Gattungsbezeichnung bei Wiedergabe in einem Nachschlagewerk zur Wehr zu setzen (zum möglichen Löschungsantrag infolge Rechtsverlusts durch Wandel zum Freizeichen vgl § 33b). Ein entsprechender Eintrag ohne Hinweis auf das Vorliegen von Markenschutz kann zumindest ein starkes Indiz für eine entsprechende Entwicklung sein (Jenewein in Kucsko/Schumacher, § 13 Rn 5). Ohne § 13 bliebe dem Markeninhaber keinerlei Abwehrmöglichkeit, zumal hier ein kennzeichenmäßiger Gebrauch ( § 10 Rz 9 ff) gerade nicht vorliegt.
2
Der vorausgesetzte Eindruck einer Gattungsbezeichnung ergibt sich unter Zugrundelegung des Verständnisses des normativen (durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen) Durchschnittsverbrauchers. Denkbar ist ein solcher Eindruck sowohl für den Nachschlagebegriff selbst als auch für die Erklärung/Erläuterung eines solchen Begriffes (Jenewein in Kucsko/Schumacher, § 13 Rn 19).
3
Die Bestimmung umfasst lediglich Wörterbücher, Lexika oder ähnliche Nachschlagewerke in gedruckter oder elektronischer Form (zB Wikipedia), worun...