MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 12
1
§ 12 sieht ausdrücklich einen Schutz von Unternehmenskennzeichen gegen eine unbefugte markenmäßige Verwendung vor. Den komplementären Löschungstatbestand enthält § 32 (der allerdings Verwechslungsgefahr voraussetzt). Keine gesonderte Erwähnung finden hingegen der Schutz nicht-registrierter Produktkennzeichen (zum bezughabenden Löschungstatbestand vgl § 31) sowie der Titelschutz (zum bezughabenden Löschungstatbestand vgl § 32b).
2
Der vorliegenden Bestimmung kommt allerdings ohnedies keine eigenständige normative Bedeutung zu (vgl auch Kucsko in Kucsko/Schumacher, § 12 Rn 3 [„Erinnerungsposten“]), da sich ein Verbot des Eingriffs in die genannten Rechte ohnedies aus den betreffenden Spezialbestimmungen (§ 43 ABGB, § 17 Abs 1 UGB, § 9 Abs 1 und 3 UWG, § 80 UrhG) ergibt und auch rechtsfolgenseitig keine Unterschiede bestehen.