Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 11

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
13
II.
„Leerübertragungen“
4
III.
Zweifelsregel bei vollständigem Unternehmensübergang (Abs 1 Satz 2)
5, 6
IV.
Sachliche Markenteilung
7, 8
V.
Abtretung
9
VI.
Deklarativität der Eintragung als (bloßer) Grundsatz
1014
VII.
Lizenzen
15, 16
VIII.
Insolvenz
1719
IX.
Täuschungseignung als Umschreibungshindernis (Abs 2)
X.
Pfandrechte und Sicherungseigentum
2125

I. Allgemeines

1

Aufgrund ihres Charakters als Vermögensrecht ist eine – registrierte oder auch nur angemeldete (§ 28a) – Marke grds unter Lebenden und von Todes wegenübertragbar, insb auch verkäuflich (ausführlich zur Bewertung von Marken vgl Alge in Kucsko/Schumacher, § 11 Rn 93–208). Zu Pfändung, Verpfändung und Sicherungsübereignung s Rz 21 ff. Eine Marke kann auch gemeinschaftlich durch gemeinsame Anmeldung erworben werden ( §§ 16, 17 Rz 11). Zu kollisionsrechtlichen Aspekten einer Markenübertragung s Einl Rz 10 ff.

2

Eine Individualmarke kann nicht auf einen Verband als Verbandsmarke (§ 62) übertragen werden (BA Bm 8/78; zumindest für noch unbenutzte Marken krit Koppensteiner, § 49 Rn 1).

3

Teilübertragung: Ausweislich von § 11 Abs 1 kann eine Übertragung auch nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Zur Fra...

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