MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 11
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | „Leerübertragungen“ | |
III. | Zweifelsregel bei vollständigem Unternehmensübergang (Abs 1 Satz 2) | |
IV. | Sachliche Markenteilung | |
V. | Abtretung | |
VI. | Deklarativität der Eintragung als (bloßer) Grundsatz | |
VII. | Lizenzen | |
VIII. | Insolvenz | |
IX. | Täuschungseignung als Umschreibungshindernis (Abs 2) | |
X. | Pfandrechte und Sicherungseigentum |
I. Allgemeines
1
Aufgrund ihres Charakters als Vermögensrecht ist eine – registrierte oder auch nur angemeldete (§ 28a) – Marke grds unter Lebenden und von Todes wegen übertragbar, insb auch verkäuflich (ausführlich zur Bewertung von Marken vgl Alge in Kucsko/Schumacher, § 11 Rn 93–208). Zu Pfändung, Verpfändung und Sicherungsübereignung s Rz 21 ff. Eine Marke kann auch gemeinschaftlich durch gemeinsame Anmeldung erworben werden ( §§ 16, 17 Rz 11). Zu kollisionsrechtlichen Aspekten einer Markenübertragung s Einl Rz 10 ff.
2
Eine Individualmarke kann nicht auf einen Verband als Verbandsmarke (§ 62) übertragen werden (BA Bm 8/78; zumindest für noch unbenutzte Marken krit Koppensteiner, § 49 Rn 1).
3
Teilübertragung: Ausweislich von § 11 Abs 1 kann eine Übertragung auch nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Zur Fra...