MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 10b
Übersicht der Kommentierung
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I. Erschöpfung (Abs 1)
1
Nach § 10b (vgl auch Art 15 MRL) sind bei denjenigen Stücken der Originalware (4 Ob 135/32p; iGgs zu lediglich gleich beschaffenen oder bloß ähnlichen Waren), die innerhalb des EWR unter der Marke entweder vom Markeninhaber selbst oder aber mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, kennzeichenrechtliche Ansprüche grds ausgeschlossen (zu Ausnahmen vgl Abs 2). Davon betroffen sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche gleichermaßen. Was hingegen Dienstleistungen anbelangt, s 4 Ob 167/04v, 4 Ob 110/13z und EuGH C-63/97 – BMW.
2
Für die betroffenen Warenstücke kommt demnach dem Markeninhaber kein Vertriebskontrollrecht zu, wodurch es ihm iSd Warenverkehrsfreiheit (Art 34 und 36 AEUV) verunmöglicht wird, Parallelimporte insb zur Ausnutzung eines Preisgefälles zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten mit markenrechtlichen Mitteln zu verhindern bzw zu beeinflussen (andererseits ist der Markeninhaber nicht verpflichtet, ein System zur Kennzeichnung seiner Waren einzuführen, womit für jede Ware festgestellt werden kann,...