MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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Einleitung
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Völkerrecht | ||
III. | Unionsrecht | ||
IV. | Kollisionsrecht | ||
A. | Übergreifendes | ||
B. | Rom II | ||
C. | Rom I |
I. Allgemeines
1
Das Markenrecht bildet einen Teil des Immaterialgüterrechts, welches den Schutz geistiger Schöpfungen regelt. In subjektiver Hinsicht sind Immaterialgüterrechte Vermögensrechte an verselbständigten geistigen Gütern. Neben dem Markenrecht gehören insb das Urheberrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht und das Geschmacksmusterrecht hieher.
2
Das Markenrecht ist überdies dem Kennzeichenrecht zuzuordnen, so wie etwa auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen (§ 9 Abs 1 UWG), nicht-registrierten Produktkennzeichen (§ 9 Abs 3 UWG), Namen (§ 43 ABGB) und Firmen (§ 17 UGB). Wie bei Letzteren ist auch der Schutz einer Marke als solcher von einer Anmeldung und Registrierung abhängig (zur „notorisch bekannten“ Marke s aber § 4 Rz 91).
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Entwicklung: Das erste österreichische Markenschutzgesetz stammt bereits aus 1858. Im Jahr 1970 erfolgte eine Wiederverlautbarung als MSchG 1970, welches bis heute Bestand hat. Von den seitdem erfolgten Novellierungen verdient va jene aus 1999 Erwähnung, mit welcher der GMV (heute: UMV, Rz 8) sowie den Vorgaben des TRIPS und des Madrider Abkommens ( Rz 4) Rechnung getragen ...