MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 10a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Aufzählungsgegenständliche Benutzungsarten | ||
A. | Anbringen | ||
B. | Anbieten | ||
C. | Inverkehrbringen | ||
D. | Qualifizierter Besitz | ||
E. | Import | ||
F. | Export | ||
G. | Verwendung als (Teil einer) Unternehmensbezeichnung | ||
H. | Verwendung in Geschäftspapieren, Ankündigungen und der Werbung | ||
I. | Vergleichende Werbung |
I. Allgemeines
1
§ 10a (vgl auch Art 10 Abs 3 MRL) enthält wie erwähnt ( § 10 Rz 9) keine allgemeine Definition der Benutzung als Marke, sondern eine lediglich demonstrative Aufzählung iSe Konkretisierung kennzeichenmäßiger Benutzungshandlungen. Für übergreifende Gesichtspunkte hinsichtlich der Frage, wann von einer kennzeichen- bzw markenmäßigen Benutzung auszugehen ist, s bereits § 10 Rz 9 ff. Zum generellen Erfordernis eines nicht bloß unerheblichen kommerziellen Inlandsbezugs s § 10 Rz 16.
II. Aufzählungsgegenständliche Benutzungsarten
A. Anbringen
2
Nach Z 1 von § 10a liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung ua im Anbringen des Zeichens auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll. Dabei meint Anbringen grds eine körperliche Verbindung, ohne dass es auf die Verbindungstechnik oder -dauer ankäme. ...