Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 10a

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Aufzählungsgegenständliche Benutzungsarten
A.
Anbringen
25
B.
Anbieten
6, 7
C.
Inverkehrbringen
811
D.
Qualifizierter Besitz
12, 13
E.
Import
1418
F.
Export
1921
G.
Verwendung als (Teil einer) Unternehmensbezeichnung
H.
Verwendung in Geschäftspapieren, Ankündigungen und der Werbung
2325
I.
Vergleichende Werbung

I. Allgemeines

1

§ 10a (vgl auch Art 10 Abs 3 MRL) enthält wie erwähnt ( § 10 Rz 9) keine allgemeine Definition der Benutzung als Marke, sondern eine lediglich demonstrative Aufzählung iSe Konkretisierung kennzeichenmäßiger Benutzungshandlungen. Für übergreifende Gesichtspunkte hinsichtlich der Frage, wann von einer kennzeichen- bzw markenmäßigen Benutzung auszugehen ist, s bereits § 10 Rz 9 ff. Zum generellen Erfordernis eines nicht bloß unerheblichen kommerziellen Inlandsbezugs s § 10 Rz 16.

II. Aufzählungsgegenständliche Benutzungsarten

A. Anbringen

2

Nach Z 1 von § 10a liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung ua im Anbringen des Zeichens auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll. Dabei meint Anbringen grds eine körperliche Verbindung, ohne dass es auf die Verbindungstechnik oder -dauer ankäme. ...

Daten werden geladen...