MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 77e bis 77f
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§ 77f enthält Übergangsvorschriften für Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren. Demnach bleibt für bereits vor dem eingebrachte Löschungsanträge (Abs 1) bzw Klagen inkl eV-Anträge (Abs 4) weiterhin die alte Rechtslage anwendbar. Dass damit nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers in diesen Verfahren insb die Berufung auf Zwischenrechte ( § 30 Rz 13 ff) abgeschnitten sein soll, dürfte gegen die MRL verstoßen (vgl Plasser in Kucsko/Schumacher, § 77f Rn 7 ff mwN; ebenso Beetz/Mosing/Plasser/Schumacher/Wegrostek, ÖBl 2019, 1, 9).
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Demgegenüber existieren für Anmelde- und Widerspruchsverfahren keine Übergangsvorschriften. Hier sind also die neuen Regelungen gem MSchG-Nov 2019 am wirksam geworden. Zu Problemen im Hinblick auf mit der MSchG-Nov 2019 erfolgte Änderungen beim Einwand der Nichtbenutzung vgl Plasser in Kucsko/Schumacher, § 77f Rn 3 f.