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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§§ 77e bis 77f

Mathias Görg

1

§ 77f enthält Übergangsvorschriften für Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren. Demnach bleibt für bereits vor dem eingebrachte Löschungsanträge (Abs 1) bzw Klagen inkl eV-Anträge (Abs 4) weiterhin die alte Rechtslage anwendbar. Dass damit nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers in diesen Verfahren insb die Berufung auf Zwischenrechte ( § 30 Rz 13 ff) abgeschnitten sein soll, dürfte gegen die MRL verstoßen (vgl Plasser in Kucsko/Schumacher, § 77f Rn 7 ff mwN; ebenso Beetz/Mosing/Plasser/Schumacher/Wegrostek, ÖBl 2019, 1, 9).

2

Demgegenüber existieren für Anmelde- und Widerspruchsverfahren keine Übergangsvorschriften. Hier sind also die neuen Regelungen gem MSchG-Nov 2019 am wirksam geworden. Zu Problemen im Hinblick auf mit der MSchG-Nov 2019 erfolgte Änderungen beim Einwand der Nichtbenutzung vgl Plasser in Kucsko/Schumacher, § 77f Rn 3 f.

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