MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 71
1
§ 71 enthält als lex specialis zum EGVG (Art III Abs 1 Z 1) einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand für Winkelschreiberei in Markensachen (vgl auch § 78 PatG). Neben Rechtsanwälten (§ 8 RAO) sind in eingeschränktem Umfang auch Notare (§ 5 NO) und Patentanwälte (§ 16 PatAnwG) zur berufsmäßigen Vertretung in Markensachen befugt. § 71 Abs 2 enthält eine Klarstellung für Angestellte von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
2
§ 71 gilt ausschließlich in Bezug auf das Verwaltungsverfahren (ÖPA). Winkelschreiberei vor Zivil- und Strafgerichten unterfällt hingegen auch in Markensachen der Winkelschreiberei-VO RGBl 1857/114 (§ 71 Abs 3), wobei hier alternativ auch eine Haftstrafe vorgesehen ist.
3
Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist anhand der GewO auszulegen. Bei deren Vorliegen (und fehlender Befugnis) sind die folgenden Verhaltensweisen umfasst:
Verfassen schriftlicher Anbringen oder Urkunden für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden (Z 1; vgl auch VwGH 881/65 und 81/10/0136);
Erteilung von Auskünften (Z 2);
Parteienvertretung vor inländischen Behörden (Z 3);
Sich-Anbieten zu einer dieser Tätigkeiten (Z 4).