MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 70
1
Für fünf Jahre ab Registrierung einer IR-Marke bleibt diese gem Art 6 MMA/MMP in ihrem Bestand von der nationalen Basismarke bzw -anmeldung abhängig – zeitlich beschränkte sog Akzessorietät. Wird also innerhalb dieses Zeitraums die Anmeldung der Basismarke zurückgewiesen oder deren Registrierung für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen gelöscht, zB bei Verzicht des Inhabers auf die Basismarke (nicht hingegen auf die IR-Marke), dann entfällt (insoweit) auch der Schutz der IR-Marke und ist diese infolge Aufforderung durch die Ursprungsbehörde zu löschen (zur Zweckmäßigkeit einer Unterbrechung bei Angriff auf die Basismarke in einem Drittland vgl OLG Wien 33 R 18/21s).
2
Vor dem Hintergrund ermöglicht es Art 9quinquies MMP (nicht hingegen das MMA) dem Inhaber der IR-Marke, eine Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale Anmeldungen zu beantragen, um seine Markenrechte in den betreffenden Staaten zu „retten“ (zu Unionsmarken vgl § 69c). Ein solcher Antrag kann auch nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen.
3
Sofern die Internationale Registrierung eine Priorität (Art 4bis MMP) genossen hat, kommt diese auch einer umgewandel...