MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 69a bis 69d
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit (§ 69a) | ||
III. | Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke (§§ 69b und 69c) | ||
IV. | Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 69d) | ||
A. | Zivilrecht | ||
B. | Strafrecht |
1 - 1
Nach dem mit der MSchG-Nov 2019 eingeführten § 69e liegt (in Umsetzung von Art 110 Abs 2 UMV) die Zuständigkeit für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen des EUIPO inkl Beschwerdekammern beim ÖPA (und nicht mehr bei den Bezirksgerichten). Dieses darf lediglich die Echtheit des Titels prüfen. Mit der Vollstreckbarkeitsklausel kann sodann ein Exekutionsantrag bei dem für den Verpflichteten zuständigen Bezirksgericht gestellt werden.
I. Allgemeines
1
Die §§ 69a bis 69d enthalten nationale Anpassungsregelungen an das Unionsmarkenrecht, die infolge dessen Verzahnung mit dem nationalen Markenrecht erforderlich sind. Die Möglichkeit für die Markenämter der Mitgliedstaaten, auch Anmeldungen von Unionsmarken entgegenzunehmen, wurde 2016 abgeschafft.
II. Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit (§ 69a)
2
Für eine (eingetragene oder auch erst angemeldete) Unionsmarke kann ein durch eine Österreichische Marke oder I...