MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 68 bis 68j
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Eintragungsverfahren | ||
III. | Schutz und Sanktionen | ||
A. | Übergreifendes | ||
B. | Zivilrechtliche Sanktionen | ||
C. | Verhältnis zum Markenrecht | ||
D. | Strafrechtliche Sanktionen |
I. Allgemeines
1
Die §§ 68–68j gehen auf die VO (EU) 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (bzw deren Vorgängerregelung) zurück, die den Schutz sog „geschützter Ursprungsbezeichnungen“ („g. U.“, zB „Wachauer Marille“) und „geschützter geographischer Angaben“ („g. g. A.“, zB „Steirisches Kürbiskernöl“) vorsieht (Teil III der Verordnung enthält zudem einen eigenen Abschnitt betr sog „garantiert traditionelle Spezialitäten“). Vgl auch die Delegierte Verordnung (EU) 664/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 668/2014. Infolge der VO (EU) 2021/2117 und der daraus resultierenden Änderungen der VO (EU) 1151/2012 wurden vom Gesetzgeber mit der MSchG-Nov 2023 bestimmte Änderungen vorgenommen (§ 68a Abs 1 und 8, § 68b Abs 1, § 68c Abs 1 und 2, § 68h Abs 1 Z 3 und Abs 2).
2
Die g. U. und g. g. A. werden infolge konstitutiver Entscheidung in ein von der EU-Kommission geführtes amtliches Verzeichnis eingetragen. Registrierungen (ebenso wie Anm...