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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§§ 62 bis 67

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Übergreifendes
112
II.
Verbandsmarken im Speziellen
1319
III.
Gewährleistungsmarken im Speziellen
2029

I. Übergreifendes

1

Grds muss einer Marke die Eignung zukommen, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – sog Herkunftsfunktion ( § 10 Rz 21). Allerdings statuiert der VI. Abschnitt (§§ 62–67) hievon zwei Ausnahmen, und zwar in Gestalt von Verbandsmarken einerseits und Gewährleistungsmarken andererseits. Die Besonderheit dieser beiden Markenkategorien gegenüber Individualmarken besteht darin, dass sie nicht zur Unterscheidung von Produkten eines bestimmten Unternehmens dienen, sondern die

  • Verbandsmarkezur Unterscheidung der Produkte einer bestimmten Gruppe von Unternehmen (vgl auch EuGH C-143/19 P – Der Grüne Punkt/EUIPO) von denjenigen anderer Unternehmen, woraus iSd Qualitäts- und Werbefunktion ( § 10 Rz 24) indirekt auch bestimmte Qualitätsmerkmale abgeleitet werden können (sodass Verbandsmarken letztlich auch als Gütezeichen Verwendung finden können: Koppensteiner, § 50 Rn 4);

  • GewährleistungsmarkealsHinweis auf eine bestimmte gleiche Qualität von Produkten, und zwar unabhängig von der Herkunft au...

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