MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 62 bis 67
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übergreifendes | |
II. | Verbandsmarken im Speziellen | |
III. | Gewährleistungsmarken im Speziellen |
I. Übergreifendes
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Grds muss einer Marke die Eignung zukommen, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – sog Herkunftsfunktion ( § 10 Rz 21). Allerdings statuiert der VI. Abschnitt (§§ 62–67) hievon zwei Ausnahmen, und zwar in Gestalt von Verbandsmarken einerseits und Gewährleistungsmarken andererseits. Die Besonderheit dieser beiden Markenkategorien gegenüber Individualmarken besteht darin, dass sie nicht zur Unterscheidung von Produkten eines bestimmten Unternehmens dienen, sondern die
Verbandsmarke zur Unterscheidung der Produkte einer bestimmten Gruppe von Unternehmen (vgl auch EuGH C-143/19 P – Der Grüne Punkt/EUIPO) von denjenigen anderer Unternehmen, woraus iSd Qualitäts- und Werbefunktion ( § 10 Rz 24) indirekt auch bestimmte Qualitätsmerkmale abgeleitet werden können (sodass Verbandsmarken letztlich auch als Gütezeichen Verwendung finden können: Koppensteiner, § 50 Rn 4);
Gewährleistungsmarke als Hinweis auf eine bestimmte gleiche Qualität von Produkten, und zwar unabhängig von der Herkunft au...