MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 61a
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Durch § 61a (vgl auch § 21 Abs 5 PatG) wird gegen den zu klagenden Markeninhaber ein Gerichtsstand in Ergänzung zu § 83c JN „für die die Marke betreffenden Angelegenheiten“ geschaffen, und zwar speziell im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen Inhabern Internationaler Marken (bei Streitigkeiten iZm Unionsmarken ist die internationale Zuständigkeit in Art 125 UMV geregelt, vgl auch EuGH C-172/18 – AMS Neve ua). Vom vorliegenden Gerichtsstand sind auch solche Klagen umfasst, die sich nicht primär auf Markenrecht, sondern auf allgemeines bürgerliches Recht – zB auf eine Vereinbarung, die mit einer Marke eng verknüpft ist – stützen (4 Ob 271/00g).
2
Eine Anwendung von § 61a hat folgende kumulative Voraussetzungen:
Auslandsbezug (zu reinen Inlandssachverhalten vgl hingegen § 56a: ausschließliche Zuständigkeit des HG Wien);
kein Gerichtsstand gem EuGVVO bzw LGVÜ (dazu sogleich); und
II. EuGVVO
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Im Anwendungsbereich der EuGVVO (EU) 1215/2012 (auch „Brüssel-Ia-Verordnung“) begründet der (Wohn-)Sitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat einen allgemeinen Passivgerichtsstand (Art 4 Abs 1; gegenüber S...