Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 61

Mathias Görg

1

§ 61 (vgl auch § 21 PatG) regelt Voraussetzungen und Notwendigkeit einer Vertretung vor dem ÖPA (inkl NA). Für die bloße Inanspruchnahme von Service- und Informationsdienstleistungen des ÖPA (zB Markenähnlichkeitsprüfungen iSd § 22, Auskünfte über Markenanmeldungen, unbeglaubigte Registerauszüge, aber auch Zahlung der Erneuerungsgebühren) gibt es überhaupt keinen generellen Anwalts- oder sonstigen Vertretungszwang (§ 61 Abs 4 Satz 3). Vertreter werden in das Markenregister eingetragen (§ 17 Abs 1 Z 4), Zustellungen an den Vollmachtgeber sind unwirksam (OPM Om 5/84). Der Vertreter muss prozessfähig, kann demzufolge auch eine juristische Person sein. Sind mehrere Vertreter bestellt, so gilt nach außen jeder einzelne von ihnen als vertretungsbefugt.

2

Besonderes gilt gem § 61 Abs 4 für Parteien (selbst bei österreichischer Staatsbürgerschaft) mit Sitz außerhalb des EWR/der Schweiz: Für sie ist nach Satz 1 ein Bevollmächtigter mit Sitz im EWR/der Schweiz erforderlich (und zwar auch dann, wenn allfällige Mitanmelder ihren Sitz sehr wohl innerhalb des EWR/der Schweiz haben). Der Bevollmächtigte muss nach Satz 2 außerdem ein berufsmäßiger Parteienvertreter – also Rechtsanwalt, Patentanwalt oder ...

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