Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 60a

Mathias Görg

1

Nach § 60a findet eine strafrechtliche Verfolgung nur auf Verlangen des Verletzten statt – Privatanklagedelikt (zum Anschluss als Privatbeteiligter zwecks Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche s Rz 13 f). Das StrafprozessreformG 2008 brachte hier massive Änderungen mit sich. Die Funktion des Untersuchungsrichters wird seitdem vom Staatsanwalt wahrgenommen, dessen Rolle im Privatanklageverfahren dem Privatankläger zukommt, allerdings mit stark eingeschränkten Befugnissen (zu insb verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Privatanklageverfahrens vgl Engin-Deniz in Kert/Kodek, Wirtschaftsstrafrecht, Rn 13.15 ff).

2

Das Recht zur Privatanklage ist grds (vgl aber OLG Wien 18 Bs 286/04 – MR 2004, 394) weder übertragbar noch vererblich (15 Os 18/11b). Ob auch ein Lizenznehmer als Privatankläger auftreten kann, erscheint zweifelhaft (arg: „Verletzten“) – Salomonowitz (in Kucsko/Schumacher, § 10 Rn 100) bejaht dies unabhängig von § 14 Abs 3 nur – aber immerhin – bei vorliegender Zustimmung des Markeninhabers. Fraglich ist außerdem, ob bei Übertragung des Kennzeichens nach Verletzung, also einem Wechsel der eigentlichen Rechtsinhaberschaft, die Antragsbefugnis mitübergeht (dagegen wohl zutre...

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