MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 60
1
Gem § 60 sind bestimmte vorsätzliche Kennzeichenverletzungen strafbar, und zwar auch für Bestimmungs- und Beitragstäter iSd § 12 StGB. (Ideal-) Konkurrenz kann etwa mit Betrug iSd § 146 ff StGB bestehen (vgl auch § 165 Abs 1 und 2 StGB [Geldwäscherei bzw Hehlerei]). Zur Eigenschaft als Privatanklagedelikt vgl § 60a. Was grenzüberschreitende Sachverhalte betrifft, s Mosing/Kletzer in Kucsko/Schumacher, § 60 Rn 9 ff [Territorialitätsprinzip]).
2
Im Rahmen von § 60 sind Verletzungen von Marken in Abs 1 geregelt (AT, IR und UTM), der an die bezughabenden zivilrechtlichen Tatbestände anknüpft: Doppelidentität iSd § 10 Abs 1 Z 1 (vgl etwa OLG Wien 21 Bs 102/05m – ÖBl 2006, 78 [Einfuhr von Originalware durch Parallelimport]), Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 und Bekanntheitsschutz iSd § 10 Abs 2.
3
Demgegenüber finden sich Verletzungen von Unternehmenskennzeichen in Abs 2. Hievon umfasst sind Namensrechte, Firmenrechte und sonstige Unternehmenskennzeichen – nicht hingegen Titel – iSd § 9 Abs 1 UWG, wobei jedoch nur deren (verwechselbar ähnliche) Verwendung als Produktkennzeichen tatbildlich ist, nicht hingegen auch als Unternehmenskennzeichen.
4
Strafrahmen: Verletzungen iSd § 60 sind mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bzw bei gewerbsmäßig...