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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 60

Mathias Görg

1

Gem § 60 sind bestimmtevorsätzliche Kennzeichenverletzungen strafbar, und zwar auch für Bestimmungs- und Beitragstäter iSd § 12 StGB. (Ideal-) Konkurrenz kann etwa mit Betrug iSd § 146 ff StGB bestehen (vgl auch § 165 Abs 1 und 2 StGB [Geldwäscherei bzw Hehlerei]). Zur Eigenschaft als Privatanklagedelikt vgl § 60a. Was grenzüberschreitende Sachverhalte betrifft, s Mosing/Kletzer in Kucsko/Schumacher, § 60 Rn 9 ff [Territorialitätsprinzip]).

2

Im Rahmen von § 60 sind Verletzungen vonMarkenin Abs 1 geregelt (AT, IR und UTM), der an die bezughabenden zivilrechtlichen Tatbestände anknüpft: Doppelidentität iSd § 10 Abs 1 Z 1 (vgl etwa OLG Wien 21 Bs 102/05m – ÖBl 2006, 78 [Einfuhr von Originalware durch Parallelimport]), Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 und Bekanntheitsschutz iSd § 10 Abs 2.

3

Demgegenüber finden sich Verletzungen von Unternehmenskennzeichen in Abs 2. Hievon umfasst sind Namensrechte, Firmenrechte und sonstige Unternehmenskennzeichen – nicht hingegen Titel – iSd § 9 Abs 1 UWG, wobei jedoch nur deren (verwechselbar ähnliche) Verwendung als Produktkennzeichen tatbildlich ist, nicht hingegen auch als Unternehmenskennzeichen.

4

Strafrahmen: Verletzungen iSd § 60 sind mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bzw bei gewerbsmäßig...

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